27.01.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1108782

Die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

WEKA (aga)

Selbständig Erwerbstätige können für Kosten, die im Homeoffice anfallen, eine Arbeitsplatzpauschale zwischen EUR 300,– und EUR 1.200,– pro Jahr erstmalig ab der Veranlagung 2022 geltend machen.

Voraussetzungen

Ab der Veranlagung 2022 haben auch Selbständige die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für Homeoffice in ihrer Wohnung steuerlich geltend zu machen. Dabei muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Allgemeine Voraussetzung für die Arbeitsplatzpauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.

Hinweis:

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen keine Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird.

Die Berücksichtigung der wohnraumbezogenen betrieblichen Aufwendungen (zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA) erfolgt dabei in pauschalierter Form.

Hinweis:

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, wie zB Computer, Drucker, Kopierer, bleiben neben der Arbeitsplatzpauschale weiterhin abzugsfähig.

Höhe der Arbeitsplatzpauschale

Bei der Geltendmachung wird zwischen einer „kleinen“ und einer „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden.

Große Arbeitsplatzpauschale bei Haupterwerbstätigkeit

Die große Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 1.200,– pro Jahr. Diese können jene selbstständig Erwerbstätigen in Anspruch nehmen, die ihre Haupterwerbstätigkeit überwiegend von zu Hause ausüben.

Zusätzliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Selbständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, dürfen jährlich höchstens EUR 11.000,– betragen.

Hinweis:

Als „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ sind dabei Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis, sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl §§ 21 bis 23 EStG) zu verstehen.

Kleine Arbeitsplatzpauschale bei Nebenerwerb

Die kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 300,– jährlich. Diese können alle selbstständig Erwerbstätigen in Anspruch nehmen, die im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,– erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

Bei der kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu EUR 300,– pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Beispiel 1

Herr A bezieht Einkünften aus einem echten Dienstverhältnis in Höhe von EUR 10.000,–. Daneben entwickelt er auf selbstständiger Basis ein Softwareprogramm für Steuerberatungskanzleien. Diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

Herrn A steht die Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200,– zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000,– nicht übersteigen.

Beispiel 2

Frau B arbeitet im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auch in ihrer Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von EUR 800,– angeschafft. Daneben ist sie selbstständige Fachschriftstellerin. Für diese Tätigkeit steht ihr kein Raum außerhalb ihrer Wohnung zur Verfügung. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen im Jahr 2022 EUR 35.000,–.

Frau B steht eine Arbeitsplatzpauschale von EUR 300,– zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann sie wahlweise bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind im Jahr 2022 in Höhe von EUR 300,–, im Jahr 2023 ebenfalls mit EUR 300,– und im Jahr 2024 mit den restlichen EUR 200,– zu berücksichtigen

Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.

Aliquotierung

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr (zB die betriebliche Tätigkeit wird unterjährig begonnen oder beendet) ist die Arbeitsplatzpauschale zu aliquotieren. Für jeden vollen oder angefangenen Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht ein Zwölftel der Pauschale (EUR 25,– bzw EUR 100,–) zu.

Veranlagung

Die Arbeitsplatzpauschale kann erstmals im Veranlagungsjahr 2022 geltend gemacht werden.

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