30.03.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1086838

Kontrollen bei Corona-Kurzarbeit: Welche Strafen können bei Verstößen drohen?

Andreas Gerhartl - WEKA (red)

Die meisten Kontrollen durch die Finanzpolizei finden unangekündigt statt. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Strafen Unternehmen bei Verstößen drohen und wann es zu einer Rückforderung der Beihilfe für Corona-Kurzarbeit kommen kann.

Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe

Die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe für Corona-Kurzarbeit wird vom AMS geprüft. Dabei kommen auch Vor-Ort-Prüfungen in Betracht. In erster Linie erfolgt diese Prüfung aber anhand des Durchführungsberichts. Stellt sich dabei heraus, dass ein Rückforderungstatbestand vorliegt, wird die Rückforderung vorgenommen.

Umfangreiche Vor-Ort-Prüfungen können aber aus Kapazitätsgründen nicht vom AMS durchgeführt werden. Derartige Kontrollen werden aber von der Finanzpolizei vorgenommen. Stellt die Finanzpolizei dabei Unregelmäßigkeiten fest, so informiert sie das AMS. Auch auf diese Weise kann daher eine Rückforderung eingeleitet werden.

Welche Strafen drohen?

Ergibt die Vor-Ort-Kontrolle Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes, werden weiters auch Polizei bzw Staatsanwaltschaft von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Die Palette der potenziell in Betracht kommenden Straftatbestände umfasst etwa die Fälschung von Beweismitteln oder die Vornahme betrügerischer Handlungen. Im Falle des Förderungsmißbrauchs droht etwa eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen (§ 153b StGB).

Rückforderung der Beihilfe

Bei Nichteinhaltung der in der Verpflichtungserklärung und Fördermitteilung des AMS festgelegten Bestimmungen, vor allem in Bezug auf

  • Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bzw der allenfalls zusätzlich vereinbarten Behaltefrist und
  • den zulässigen Höchstarbeitszeitausfall

gebührt – je nach Schwere der Abweichung – keine oder nur ein Teil der Beihilfe und bereits ausbezahlte Beihilfenteilbeträge sind teilweise oder gänzlich zurückzufordern. Kein Rückforderungstatbestand liegt aber vor, wenn im Zuge der Umsetzung im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums der Arbeitszeitausfall von 20 % (zB aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen oder von Urlaub) unterschritten wird.

Eine Überschreitung des 70%igen (bzw – bei Genehmigung – bis zu 90%igen) Arbeitszeitausfalls eines von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers im Durschnitt des Durchrechnungszeitraums (inklusive Verlängerungen) ist nicht zulässig und stellt einen Rückforderungstatbestand dar. Ausgenommen sind Unternehmen der in Betracht kommenden ÖNACE-Klassifikationen, soweit die Überschreitung nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während des Lockdowns zurückzuführen ist, in den übrigen Abrechnungsmonaten aber jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallstunden verrechnet wurden.

Im Falle von Verlängerungen ist auf individueller Ebene die gesamte Zeitspanne der jeweils zusammenhängenden Kurzarbeitszeiträume als Durchrechnungszeitraum heranzuziehen.

In jenen Fällen, in denen der Betrieb das Mindestbruttoentgelt geleistet hat, sind allfällige Überzahlungen, die sich aus der Berechnungsmethode mit Pauschalsätzen laut Pauschalsatztabelle ergeben haben, nicht zurückzufordern, und zwar unabhängig davon, ob die Nettoersatzrate auf das Gesamtentgelt oder nur auf die Ausfallstunden bezogen wurde.

Kontrolle durch die Finanzpolizei

Die meisten Kontrollen durch die Finanzpolizei finden unangekündigt statt. Die Beamten erscheinen während der Bürozeiten und haben ein Betretungsrecht, um unmittelbar vor Ort tätig werden zu können. Die Finanzpolizei hat das Einsichtsrecht in Unterlagen, darf Auskunftsersuchen stellen und Identitäten feststellen. Ihr Betretungsrecht umfasst aber nicht das Recht zur aktiven Durchsuchung von Räumlichkeiten (Kästen dürfen nicht geöffnet, Ordner nicht eingesehen werde etc). Es besteht aber kein Betretungsrecht von Wohnräumen (außer, diese werden auch für berufliche Zwecke genützt).

Einsichtsrecht in Unterlagen

Vom Einsichtsrecht sind vor allem folgende Unterlagen umfasst:

  • Antrag auf Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe samt entsprechender Bewilligung und Föderungsmitteilung vom AMS.
  • Nachweis für die allfällige Inanspruchnahme einer Verlängerung.
  • Unterfertigte Sozialpartnervereinbarungen, abgeschlossen mit dem Betriebsrat oder KUA-Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern.
  • Durchführungsberichte für das AMS samt etwaigen Rückmeldungen des AMS.
  • Monatliche Abrechnungen an das AMS (in denen auch die entsprechenden Arbeitszeitangaben inkludiert sind).

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, allgemein erforderliche Unterlagen im Hinblick auf den Mitarbeiterstand bereitzuhalten wie zB

  • Aktuelle Mitarbeiterliste,
  • Dienstzettel, Arbeitsverträge,
  • Anmeldungen zur Sozialversicherung,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Unterlagen, die für die Branche des jeweiligen Unternehmens spezifisch sind.

Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe sind dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann dabei auch auf Datenträgern vorgenommen werden, sofern die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftliche Wiedergabe der Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.

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