02.01.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1128559

SV-Verzugszinsen ab 01.01.2023

WEKA (aga)

Werden die SV-Beiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist überwiesen, so sind von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten.

Die SV-Beiträge sind vom Dienstgeber innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit zu leisten. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

Bei verspäteter Einzahlung, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist (Respirofrist), bleibt diese Einzahlung ohne Verspätungsfolgen (keine Vorschreibung von Verzugszinsen). Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so verlängert sich die Frist um diese Tage auf den folgenden Bankarbeitstag.

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen Verzugszinsen grundsätzlich ab dem 16. Tag an.

Die Höhe der der Verzugszinsen beträgt ab 01.01.2023: 4,63 %.

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