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22.12.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1106561

Steuerfreie Auszahlung einer Corona-Prämie 2021

WEKA (aga)

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch für das Jahr 2021 eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Für die Steuerfreiheit müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Bonuszahlungen (Corona-Prämie) an Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet werden, sind für das Kalenderjahr 2020 und 2021 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– steuerfrei.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.

Die Corona-Prämie gilt gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG nicht als Entgelt und ist daher SV-frei (gilt auch für BV-Beitrag) und unterliegt auch nicht der Kommunalsteuer, dem DB und dem DZ. Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Achtung

Wird eine bisher zustehende Prämie als „Corona-Prämie“ dem Dienstnehmer ausbezahlt, so liegt eine unzulässige Umgehung der Sonderbestimmung vor.

Die Gründe für die Prämienauszahlung sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden (zB Mehraufwand durch Corona, systemrelevante Tätigkeit etc). Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie ist jedoch nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt.

Musterformulierung: Corona-Prämie

Wir freuen uns, Ihnen als Anerkennung für die besondere Leistung und ihren außerordentlichen Einsatz in der Corona-Krise eine zusätzliche Prämie in Höhe von EUR … [Betrag] gewähren zu können. Diese Prämie kommt mit der Abrechnung für den Monat … zur Auszahlung und ist lohnsteuerfrei, sowie sozialversicherungsfrei.

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine unverbindliche, einmalige und aus freien Stücken erbrachte Leistung handelt, die für die Zukunft keinen Rechtsanspruch begründet.

Für die Steuerfreiheit muss die Corona-Prämie für das Kalenderjahr 2021 jedoch bis Februar 2022 ausbezahlt werden. Die Auszahlung kann in Geld, in Form von Gutscheinen, einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

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