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29.07.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1181481

GmbH: Von der Gründung bis zur Auflösung

Albert Scherzer - Stanislava Doganova - Redaktion WEKA

Sie erhalten einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen der GmbH: Inkl Informationen zu wichtigen Novellen wie dem GesRÄG 2023 und dem EU-UmgrG sowie der Umwandlung einer GmbH in eine Flexible Kapitalgesellschaft.

Die GmbH hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Ausnahmen: Verpflichtung zur Leistung der Einlage, wobei ein Gesellschafter hier für die anderen Gesellschafter mithaftet, bei Einlagenrückgewähr und bei krasser Unterkapitalisierung und Insolvenz). Das Recht der GmbH ist in Österreich im Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von 1906 (mit zahlreichen Novellen zuletzt dem GesRÄG 2023) geregelt.

Gründung der GmbH

Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt mit der Eintragung im Firmenbuch des zuständigen Firmenbuchgerichts (§ 2). Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Gesellschaft als solche nicht. Die Anmeldung zum Firmenbuch muss von allen Geschäftsführern notariell beglaubigt unterzeichnet sein (§ 9). Gem §§ 3 und 5 FBG sind bestimmte Angaben vorzunehmen und folgende Urkunden sind der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch beizulegen (§ 9 Abs 2, 3):

  • Gesellschaftsvertrag (bei Einmanngründung: Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft; siehe b) in Form eines Notariatsakts
  • Notariell beglaubigter Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung
  • Notariell beglaubigte Unterschriftsproben (Musterfirmazeichnungen) der Geschäftsführer und allfälliger Prokuristen

Strukturierte Einbringung des Firmenbuchgesuchs

Seit 01.07.2022 ist für GmbHs in Österreich eine strukturierte Einbringung des Firmenbuchantrags erforderlich. Dabei sind bestimmte Schritte einzuhalten.

Ein Verstoß gegen die Abs 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Die strukturierte Eingabe kann nur bei inländischen Rechtsträgern erfolgen. Bei ausländischen Rechtsträgern mit einer inländischen Zweigniederlassung kann kein strukturierter Antrag eingebracht werden.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss von mindestens zwei Personen geschlossen und in der Form eines Notariatsakts errichtet werden, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) errichtet werden kann (§ 4 Abs 3). Bei der Einmanngründung tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 3 Abs 2). Für die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß.

Der Gesellschaftsvertrag muss zumindest enthalten (§ 4):

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Stammeinlagen der Gesellschafter

Nutzen Sie eine Mustervorlage für eine Errichtungserklärung einer GmbH mit Mindesterfordernissen gem GesRÄG 2023. Zahlreiche weitere Mustervorlagen für Gesellschaftsverträge, Firmenbuchanträge und uvm finden Sie in diesem Online-Portal:

Firma und Sitz (§§ 18 ff UGB bzw § 5 GmbHG)

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Außerdem darf sie nicht zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, geeignet sein. In Zweifelsfällen kann das Gericht über die Zulässigkeit des Firmenwortlauts ein Gutachten der Wirtschaftskammer einholen (§ 14 FBG).

Sie muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; diese Bezeichnung kann auch abgekürzt werden (zB GmbH). Abgesehen von § 5 GmbHG sind auch auf die Firma einer GmbH die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden.

Beispiel:

Müller GmbH, Müller & Meier GmbH, Papier & Stifte GmbH, Papier & Stifte Müller GmbH etc

Als Sitz ist der Ort anzugeben, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder wo die Verwaltung geführt wird. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist aus wichtigem Grund erlaubt.

Unternehmensgegenstand

Eine GmbH kann jeden Unternehmensgegenstand haben, ausgenommen Versicherungsgeschäfte, Hypothekenbankgeschäfte, Betätigung als Beteiligungsfondsgesellschaft und politische Tätigkeit. Die Errichtung einer GmbH für Bankgeschäfte bedarf einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

Stammkapital und Stammeinlagen – Änderungen durch das GesRÄG 2023

Das Mindeststammkapital beträgt aufgrund des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023, GesRÄG 2023 seit 01.01.2024 EUR 10.000,–, wobei jede Stammeinlage zumindest EUR 70,– betragen muss (§ 6). Dieser Wert wurde in den letzten Jahren mehrmals verändert und lag vor 2024 in der Regel bei EUR 35.000,–. Wenigstens die Hälfte des Stammkapitals ist in bar aufzubringen (Ausnahmen in § 6a Abs 2–4), während der Rest aus Sacheinlagen bestehen kann (§ 6a). Die Gesellschafter müssen auf sämtliche bar zu leistenden Stammeinlagen jeweils mindestens ein Viertel, jeder Gesellschafter jedoch mindestens EUR 70,– und alle Gesellschafter gemeinsam mindestens EUR 5.000,– einzahlen. Sind sie gem § 6a Abs 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein (§ 10). Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

Achtung:

Die Möglichkeiten einer Gründungsprivilegierung bestehen seit 01.01.2024 aufgrund des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023, GesRÄG 2023 nicht mehr.

Die Geschäftsanteile können unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden. Eine Übertragung unter Lebenden erfordert die Form eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich (§ 76).

Judikatur-Hinweis:

Zur Notariatsaktsform bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Auch Vorverträge über den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags oder über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH sind von der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG umfasst. Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft sind notariatsaktspflichtig.

Gründungskosten – Eintragungsgebühr

Bei der Gründung müssen mind EUR 5.000,– auf das Stammkapital bar eingezahlt werden (§ 10 GmbHG). Die Eintragungsgebühr im Firmenbuch beträgt in Summe mindestens EUR 600,– bei zwei Gesellschaftern, zwei Prokuristen und zwei Geschäftsführern.

Steuer

Die GmbH unterliegt in Österreich mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt), der Steuersatz beträgt im Jahr 2024: 23 % (zuvor 24 bzw 25 %). Entsteht in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn, dann unterliegt die Gesellschaft einer Mindestkörperschaftsteuer von 5 % des Stammkapitals. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf EUR 10.000,– beträgt die Mindest-KÖSt für eine GmbH künftig nur mehr EUR 500,– pro Jahr. Dies wird durch die KÖSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs zur Umsetzung gelangen.

Haftung

Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 61 Abs 2 GmbHG). Ausnahmsweise kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter kommen (umstritten), so zB bei einer qualifizierten Unterkapitalisierung der Gesellschaft (die Eigenkapitalausstattung ist im Verhältnis zum Geschäftsumfang von vornherein unzureichend) oder bei Vermögens- und Sphärenvermischung (wenn sich das Gesellschafts- und das Gesellschaftervermögen nicht eindeutig trennen lassen).

Generalversammlung

Die Generalversammlung der Gesellschafter ist das oberste Organ der GmbH, sie bestellt die Geschäftsführer und beruft sie ab. Der Generalversammlung obliegen die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführer. Sie kann den Geschäftsführern bindende Weisungen für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft erteilen, gewisse Angelegenheiten sind der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten. Die Generalversammlung muss zumindest einmal im Jahr innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs abgehalten werden bzw ist sie von den Geschäftsführern einzuberufen, wann immer es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Falls alle Gesellschafter damit einverstanden sind, können Beschlüsse auch im schriftlichen Wege gefasst werden (Umlaufbeschlüsse). Alle Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die aufbewahrt wird und in die die Gesellschafter Einsicht nehmen können. Außerdem sind gefasste Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich jedem der Gesellschafter (in Kopie) mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.

Hier finden Sie ein Muster für ein Generalversammlungsprotokoll für einen Firmenänderung.

Geschäftsführer

Eine GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung geschieht im Gesellschaftsvertrag bzw Gesellschafterbeschluss. Die Bestellung zum Geschäftsführer unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, allerdings ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch der Nachweis der Bestellung in beglaubigter Form beizulegen.

Die Bestellung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit widerrufen werden, bei Bestellung im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs im Gesellschaftsvertrag aber auf wichtige Gründe beschränkt werden. Aus wichtigem Grund kann der Geschäftsführer jederzeit und sonst unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen durch Erklärung gegenüber der Generalversammlung oder allen Gesellschaftern zurücktreten (die Mitgeschäftsführer und ein allfälliger Vorsitzender des Aufsichtsrats sind davon zu verständigen) und auch selbst seine Löschung im Firmenbuch beantragen.

Sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt, vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam. Passiv ist aber jeder einzelne vertretungsbefugt, dh jede an die Gesellschaft gerichtete Erklärung und jede Zustellung an die Gesellschaft sind schon wirksam, wenn sie nur gegenüber einem der Geschäftsführer abgegeben werden. Der Gesellschaftsvertrag kann für einen oder mehrere Geschäftsführer Einzelzeichnungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsbefugnis mit einem anderen Geschäftsführer und einem Gesamtprokuristen vorsehen.

Judikatur-Hinweise:

Insolvenzverschleppung: Haftung des De-facto-Geschäftsführers einer GmbH?

Der „faktische Geschäftsführer“ ist verpflichtet, auf den formellen Geschäftsführer dahingehend einzuwirken, dass dieser seinerseits seine Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erfüllt.

In-sich-Geschäft des alleinigen GmbH-Geschäftsführers und Mitgesellschafters

In-sich-Geschäfte des Geschäftsführers sind nur rechtswirksam, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille unzweifelhaft vorliegt.

Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters bei verbundenen Unternehmen

Der umfassende Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegenüber der GmbH bezieht sich grundsätzlich auch auf die mit der GmbH verbundenen Gesellschaften. Die Pflicht der GmbH, die von ihren Gesellschaftern geforderten Informationen über die verbundenen Gesellschaften zu verschaffen, findet aber dort eine Grenze, wo der eigene Informationsanspruch der GmbH als Gesellschafterin des verbundenen Unternehmens endet.

Eine umfassende Online-Judikatur-Datenbank mit über 500 Leitsätzen und Entscheidungen zu aktueller und richtungsweisender höchstgerichtlicher Judikatur der letzten Jahre finden Sie auf Gesellschaftsrecht online.

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist nur in bestimmten Fällen vom Gesetz zwingend vorgesehen (§ 29 GmbHG).

Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei von den Gesellschaftern gewählten Mitgliedern bestehen. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Der Aufsichtsrat ist zur Kontrolle der Geschäftsführung der Gesellschaft sowie für weitere im Gesetz und allenfalls auch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Aufgaben berufen. Anders als bei der AG ist er nicht für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig.

Die Bestellung kann auch jederzeit freiwillig erfolgen. Wird für eine GmbH ohne gesetzliche Verpflichtung ein Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, zu denen auch § 110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern zählt.

Umgründungen

Unter dem Begriff „Umgründung im engeren Sinne“ versteht man die Tatbestände des Umgründungssteuergesetzes. Grundsätzlich gibt es folgende Umgründungsarten: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung. All diese Tatbestände haben gemeinsam, dass im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge Vermögen übertragen wird. Zu beachten ist dabei, dass die Person des Rechtsträgers, die das Vermögen überträgt, und die Person des Rechtsträgers, die das Vermögen übernimmt, zwei verschiedene Personen sind.

Grenzüberschreitende Umgründungen

Seit 01.08.2023 ist das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) in Kraft, das auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/2121 („Mobilitäts-Richtlinie“) grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) mit Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten einheitlich regelt. Erfasst sind

  • grenzüberschreitende Umwandlungen (Verlegung des Satzungssitzes),
  • grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie
  • grenzüberschreitende Spaltungen innerhalb der EU oder des EWR (Ausnahme: Spaltungen zur Aufnahme).

Umwandlung GmbH in Flexible Kapitalgesellschaft

Seit 01.01.2024 steht in Österreich die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG oder FlexCo) nach dem Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) als neue Gesellschaftsform zur Verfügung. Bei der Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG gilt es wichtige Schritte zu beachten.

Unterschiede zwischen GmbH und FlexKapG

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) stellt in gewisser Weise eine Mischform zwischen der GmbH und der AG dar, wobei für die neue Kapitalgesellschaftsform subsidiär das GmbH-Gesetz zur Anwendung kommt. Es bestehen einige Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede zwischen der GmbH und der Flexiblen Kapitalgesellschaft.

Auflösung

Die GmbH wird aufgelöst durch (§ 84):

  • Ablauf der Zeit bei Befristung
  • Notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss
  • Beschluss auf Fusion mit einer AG oder einer anderen GmbH
  • Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird (siehe auch § 39 FBG), Verfügung der Verwaltungsbehörde (§ 86)
  • Beschluss des Handelsgerichts
  • Vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe

Außerdem:

  • Verstaatlichung (§ 95)
  • Spaltung und Umwandlung (SpaltG 1996 bzw §§ 239 ff AktG)

Nach der Auflösung kommt es zur Liquidation (§ 89). Sie entfällt nur bei völliger Vermögenslosigkeit, Konkurs, Umgründung und Verstaatlichung.

Anstelle der Geschäftsführer erfüllen nunmehr die Liquidatoren deren Aufgaben und Pflichten. Es gibt eine To-do-Liste im Rahmen der Liquidation.

Nach Beendigung der Liquidation ist die GmbH aus dem Firmenbuch zu löschen (§ 93).

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