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21.10.2020 | Gesellschaftsrecht | ID: 1076144

Rückzahlungssperre: Erstreckung von § 14 EKEG auf einen zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zukünftigen Gesellschafter?

Eva-Maria Hintringer

Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt voraus, dass der Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter und damit für die Finanzierung der Gesellschaft verantwortlich war.

Geschäftszahl

OGH 28.05.2020, 17 Ob 1/20a

Norm

§ 14 EKEG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt voraus, dass der Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter und damit für die Finanzierung der Gesellschaft verantwortlich war. Die Rückzahlungssperre kann zwar auch greifen, wenn die Kreditgewährung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer – wenn auch noch nicht formgültig – vereinbarten Beteiligung an der Gesellschaft steht, nicht aber, wenn der Kredit nur im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb gewährt wurde.

OGH: Nach § 1 EKEG ersetzt ein Kredit, den ein von diesem Gesetz erfasster Gesellschafter (§§ 5 ff EKEG) der Gesellschaft in der Krise (§ 2 EKEG) gewährt, Eigenkapital. Wird ein solcher Kredit vor Sanierung der Gesellschaft getilgt, sind die Zahlungen nach § 14 Abs 1 EKEG rückzuführen.

Im Anlassfall befand sich die Gesellschaft bei Gewährung des Kredits in der Krise, sie war bei der Rückzahlung nicht saniert (§ 14 Abs 1 EKEG) und die an ihr beteiligte Gesellschafterin hatte nach Rückzahlung des von ihr gewährten Kredits einen Geschäftsanteil von 25 % erworben, sodass sie ab diesem Zeitpunkt Gesellschafterin iSv § 5 Abs 1 Z 2 EKEG war. Sie war bei der Kreditgewährung aber noch nicht Gesellschafterin.

Zu beantworten ist somit die Frage, ob die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG auch bei einer nach Kreditgewährung erfolgten Beteiligung anzuwenden ist.

Sowohl § 1 EKEG als auch die §§ 5 ff EKEG sind in der Gegenwartsform (Präsens) formuliert. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut, dass das Gesetz grundsätzlich (nur) auf solche Kreditgeber anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG waren. Daraus folgt zum einen, dass sich ein vom EKEG erfasster Gesellschafter der Anwendung des Gesetzes nicht dadurch entziehen kann, dass er nach der Kreditgewährung aus der Gesellschaft ausscheidet oder seinen Anteil unter die Grenze des § 5 Abs 1 Z 2 EKEG reduziert. Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, dass das EKEG nicht allein deswegen anzuwenden ist, weil der Kreditgeber nach Kreditgewährung Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG wird; das „Stehenlassen“ eines Kredits nach Begründung der Gesellschafterstellung ist daher grundsätzlich unschädlich.

Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man auf den Zweck des EKEG abstellt. Nach den Materialien sollte das Gesetz einen Ausgleich zwischen Gläubigerschutz und Finanzierungsfreiheit schaffen und zudem für alle Beteiligten Rechtssicherheit gewährleisten. Die (erfassten) Gesellschafter sollen die Gesellschaft zwar auch in der Krise mit Krediten finanzieren können – dieses Können soll aufgrund ihrer Finanzierungsverantwortung aber nicht dazu führen, dass das Risiko des Scheiterns auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert würde. Wird also eine an sich erforderliche Kapitalerhöhung durch die Gewährung eines Kredits ersetzt und so die Gefahr einer Insolvenzverschleppung begründet, soll der Kredit in Eigenkapital umqualifiziert werden.

Entscheidend ist daher, ob schon bei Kreditgewährung eine solche „Finanzierungsverantwortung“ der Gesellschafter bestand. Eine solche wäre dann denkbar, wenn Gesellschafter bereits bei Kreditgewährung einen Geschäftsanteil erwerben wollten, den Kredit also im Hinblick auf diesen Anteilserwerb gewährten. Im Anlassfall gewährte die Gesellschafterin den Kredit aber nicht im Hinblick auf einen Anteilserwerb, sondern lediglich im Hinblick auf einen bloß möglichen Anteilserwerb. Damit ist die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG aber nicht anwendbar.