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28.07.2023 | Wirtschaftsrecht | ID: 1138460

MedKF-TG: Mehr Transparenz bei Werbung und Inseraten

Alexander Koukal

RA Mag. Alexander Koukal LL.M. stellt wesentliche Verschärfungen durch das MedKF-TG bei der Meldung der Medienkooperationen von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern vor.

Mit 01.01.2024 wird die im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geregelte Bekanntgabepflicht für entgeltliche Werbeleistungen ausgedehnt. Die Gesetzesnovelle wurde im BGBl I Nr 50/2023 veröffentlicht.

Derzeit gültige Rechtslage

Schon seit dem Jahr 2012 ist vorgeschrieben, dass alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, für jedes Quartal Daten zu den von ihnen beauftragten Inseraten, Werbespots und anderen entgeltlichen Werbeaufträgen – den Namen des Mediums und die jeweilige Gesamthöhe des Nettoentgelts – über eine Webschnittstelle an die KommAustria melden müssen. Die Behörde veröffentlicht diese Angaben auf der Website www.rtr.at.

Eine Liste der verpflichteten Rechtsträger ist auf der Website des Rechnungshofes im Internet abrufbar. Dazu zählen der Bund (anzugeben ist das jeweilige Bundesministerium), Länder, Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern; Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde verwaltet werden; Unternehmen, an denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist oder die diese allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreiben; gesetzliche berufliche Vertretungen (Kammern), Sozialversicherungsträger und bspw der ORF.

Neuerungen durch das MedKF-TG ab 2024

Mit Anfang des kommenden Jahres wird die Bekanntgabepflicht auf Werbeleistungen in allen Medien ausgedehnt. Bisher waren Werbeaufträge im TV, im Hörfunk, in periodischen Druckwerken und in Onlinemedien zu melden. Künftig werden auch Werbeschaltungen in weniger als viermal im Jahr erscheinenden Zeitschriften, in Büchern, auf Flugblättern, Werbung auf Plakatwänden und Rolling Boards, Citylights, Bandenwerbung, Werbung auf öffentlichen Verkehrsmitteln, auf digitalen Werbescreens und andere Out-of-Home-Werbeformen der Bekanntgabepflicht unterliegen.

Auch die bisher bestehende Bagatellgrenze von EUR 5.000,– wird fallen. Als Erleichterung müssen die Rechtsträger ab dem kommenden Jahr Werbekooperationen nur noch halbjährlich (anstatt wie bisher quartalsweise) bekanntgeben. Die Frist für die Bekanntgabe wird auf vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres verlängert. Die erstmalige Bekanntgabe für das erste Halbjahr 2024 hat bis zum 31.07.2024 zu erfolgen. Leermeldungen sind ab 2024 nicht mehr vorgeschrieben.

Eine weitere Verschärfung durch das MedKF-TG besteht darin, dass die erfassten Rechtsträger dann, wenn sie durch die Gesamtsumme der Aufträge im Halbjahr die Grenze von EUR 10.000,– überschreiten, das Sujet aller Werbeleistungen auf der Website der KommAustria verfügbar machen müssen.

Im Fall einer zusammenhängenden Werbekampagne, bei der das dafür geleistete Entgelt den Betrag von EUR 150.000,00 übersteigt, muss der betroffene Rechtsträger zusätzlich auf seiner Website einen Bericht über die Werbekampagne mit Angaben zur Rechtfertigung des Mitteleinsatzes veröffentlichen. Übersteigt das Entgelt die Summe von EUR 1 Mio, muss der Rechtsträger zusätzlich eine Wirkungsanalyse durchführen und veröffentlichen.

Das so genannte „Sachinformationsgebot“, das den Rechtsträgern eine Vermarktung ihrer Tätigkeit ohne Sachinformation verbietet, sowie das „Kopfverbot“ gelten ab 01.01.2024 für alle Werbeformen in allen Medien.

Die KommAustria muss bis spätestens Ende September Details zu den neuen Bekanntgabepflichten, vor allem die vorgesehenen Eingabekategorien und die möglichen Dateiformate für hochzuladende Sujets, in einer Verordnung festlegen.

Autor

Mag. Alexander Koukal LL.M. ist Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG (Wien).

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