04.01.2023 | Bilanz und Steuern | ID: 1128771

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

WEKA (cva)

Mit den geplanten Neuregelungen durch das EU-Anti-Geldwäsche-Paket kommen zahlreiche Änderungen bei der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprüfung auf Notare, Rechtsanwälte, Finanz- und Immobilienunternehmen zu.

Aktuelle Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission legte bereits im Juli 2021 ein Paket an vier Gesetzesvorschlägen vor:

  • AMLA VO: Schaffung einer neuen EU-Geldwäsche-Aufsichtsbehörde (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – kurz AMLA)
  • AML VO: Verordnung gegen Geldwäsche mit Harmonisierung, zB bei Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer und Sorgfaltspflichten.
  • 6. EU-Geldwäsche Richtlinie: regelt die nationale Umsetzung zB Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Financial Intelligence Units (FIUs)
  • Änderung der GeldtransferVO: v.a. Änderungen in Bezug auf virtuelle Währungen

Bereits heute treffen Notare und Rechtsanwälte bei der Ausführung ihrer Aufgaben besondere geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Sorgfaltspflichten für Notare und Rechtsanwälte

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Österreich strafrechtlich verfolgbare Delikte (vgl. § 165 f StGB, § 278d StGB). Notare treffen im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben besondere geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten zur Prävention solcher unter Strafe gestellter Taten. Diese Regelungen sind in § 36a ff der Notariatsordnung (NO) zu finden.

Auch Rechtsanwälte sind gemäß § 8a RAO im Hinblick auf die besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.

Demzufolge ist ein Notar oder Rechtsanwalt bei jeder Mitwirkung an folgenden Finanz- oder Immobilientransaktionen zur weiterführenden Prüfung verpflichtet, die folgendes betreffen:

  1. Den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
  2. Die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
  3. Die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

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