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01.11.2020 | Wohnrecht | ID: 1077203

Haustorsperre und Hausbeleuchtung – Änderungen durch Verordnung der Stadt Wien

Roman Reßler

Gastautor Mag. Roman Reßler erläutert die Novelle der Verordnung der Stadt Wien, mit der die Bestimmungen für Haustorsperre und Hausbeleuchtung geändert wurden. Dies war aufgrund technischer Neuerungen und Entwicklungen unbedingt erforderlich.

Die Novellierung der Haustorsperr- und Hausbeleuchtungsverordnung wurde im Wiener Amtsblatt 2020/23 vom 04.06.2020 kundgemacht. Während die bis vor diesem Zeitpunkt geltende Verordnung über die Haustorsperre und Hausbeleuchtung schon am 01. März 1972 in Kraft getreten ist und im Jahre 1997 lediglich in Bezug auf die Bestimmungen der Hausbeleuchtung geändert wurde, musste in der gegenständlichen Verordnung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in vielen Wiener Wohnhäusern keine Hausbesorgerinnen oder Hausbesorger mehr tätig sind. Darüber hinaus war durch die Entwicklung immer komplexerer technischer Zugangssysteme in einigen Häusern der unmittelbare und einfache Zugang, insbesondere für Angehörige sozialer Hilfsdienste, nicht immer gewährleistet. Daraus hat sich die Notwendigkeit ergeben, dass der Eintritt für Personen mit einem berechtigten Interesse neu zu regeln war. Gleichzeitig sollen Hauseigentümer, aber auch Eigentümer von Einfamilienhäusern, in der Wahl der technischen Zutrittssysteme nicht eingeschränkt werden.

Nach der Wiener Haustorsperr- und Hausbeleuchtungsverordnung sind grundsätzlich die Haustore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Gebäude in der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr zu sperren und in der Zeit von 07 Uhr bis 21 Uhr offen zu halten.

Ausnahmen von der Verpflichtung

Diese Verpflichtung findet keine Anwendung auf Gebäude, welche nur von einer Familie bewohnt werden oder auf Gebäude, welche die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Sperre und Öffnung (insbesondere Gegensprechanlagen bzw Türöffnungsanlagen) aufweisen. In § 2 Abs 2 leg. cit. stellt die Verordnung klar, dass unbewohnte Gebäude jedenfalls dauerhaft gesperrt sein müssen. Unbeschadet der Sperrverpflichtung ist aber auch hier Personen mit berechtigtem Interesse an einem Eintritt der Zugang zu ermöglichen. Die Landespolizeidirektion Wien kann auf Antrag der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers bzw des verantwortlichen Stellvertreters im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn die Mehrheit der Wohnungsinhaber dafür ist und Bedenken vom Standpunkt der örtlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entgegenstehen. Eine allfällige Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Fristen verbunden werden.
Der wesentliche Inhalt des Bescheides ist durch Anschlag im Gebäude kundzumachen.

Besondere Bestimmung zur Öffnung des Haustores

Eine besondere Verpflichtung für Hauseigentümer bzw verantwortliche Stellvertreter beinhaltet die Bestimmung des § 4 der Haustorsperr- und Hausbeleuchtungsverordnung, wonach diese dafür zu sorgen haben, dass das Haustor auf Verlangen der im Haus wohnenden Personen oder solcher, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, wie insbesondere auf Verlangen von behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes, von Rettung, Feuerwehr oder von sozialen Hilfsdiensten und Personen geöffnet wird. Diesem Erfordernis wird auch dann entsprochen, wenn das Haustor von solchen Personen auch mit einfachen und marktüblichen technischen Hilfsmitteln selbst geöffnet werden kann. Das Gleiche gilt auch für technisch komplexe und/oder nicht marktübliche Hilfsmittel. In diesem Fall müssen die erforderlichen technischen Hilfsmittel jedoch von der Hauseigentümerin bzw vom Hauseigentümer oder einem verantwortlichen Stellvertreter bzw Stellvertreterin zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt, wenn zwischen Hauseigentümer oder den verantwortlichen Stellvertretern und den zum Eintritt berechtigten Personen nachweislich das Einvernehmen zur Verwendung des technischen Schließsystems besteht.

Neuregelung des § 4 der Verordnung

Durch die Neuregelung des § 4 Abs 1 leg. cit. wird die bisherige Einschränkung auf die im Haus wohnenden Mieter auf sämtliche im Haus wohnende Personen erweitert. Das zentrale Element der Neuregelung im § 4 Abs 1 stellt aber auch die Anforderung dar, dass die berechtigten Personen die Öffnung des Haustores allenfalls auch mit einfachen und marktüblichen technischen Hilfsmitteln selbst vornehmen können müssen. Darunter sind neben gewöhnlichen Schlüsseln jedenfalls solche technischen Hilfsmittel zu verstehen, die einfach gehandhabt und verwaltet werden können. Dazu zählen insbesondere marktübliche Keycards, elektronische Öffnungsbuttons und Zugangssysteme mit Codeeingabe.

Wer trägt die Kosten?

Zur Frage, wer für die Kosten solcher einfachen verwendeten Mittel aufzukommen hat, wird in den erläuternden Bemerkungen auch auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 265/01h) verwiesen, wobei auch der Verordnungsgesetzgeber hier die Auffassung vertritt, dass die Kosten für die einfachen und marktüblichen technischen Hilfsmittel grundsätzlich von der Person mit einem berechtigten Interesse selbst zu tragen sind bzw von jener Person, für welche diese Person tätig ist.

Bei technisch komplexen Zugangseinrichtungen verhält es sich jedoch anders:

Hierzu ist es erforderlich, dass der Hauseigentümer oder der verantwortliche Stellvertreter diese komplexen technischen Zutrittsmittel den Personen mit einem berechtigten Interesse am Eintritt zur Verfügung stellt oder zumindest mit diesen Personen eine nachweisliche Einigung über die Verwendung des technischen Systems erzielt wurde.

Bei der Zurverfügungstellung der technischen Hilfsmittel ist in diesen Fällen insbesondere an eine Zugangssteuerung mittels App für Smartphones zu denken.

Änderungen bezüglich der Hausbeleuchtung

Hinsichtlich der Hausbeleuchtung statuiert § 5 leg. cit. der Verordnung, dass zur Hintanhaltung einer Gefahr für die körperlichen Sicherheit der Hauseigentümer oder der verantwortliche Stellvertreter dafür zu sorgen hat, dass die allgemein zugänglichen Räume des Hauses (Hausflur, Stiegen, Gänge u. dgl) bei Dunkelheit und somit auch bei fehlender, natürlicher Beleuchtung des Raumes entsprechend zu beleuchten sind. Diesem Erfordernis wird auch dann Genüge geleistet, wenn unmittelbar neben dem Hauseingang und in jedem weiteren Stockwerk eine Schalteinrichtung, etwa durch Taster, Schalter, Infrarotmelder, Bewegungsmelder oder ähnlichen angebracht ist, die es ermöglicht die Beleuchtung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Wenn die Schalteinrichtung aus einem Schalter (Taster) besteht, muss dieser durch ein Glimmlicht oder Leuchtfarben entsprechend gekennzeichnet sein. Der Hauseigentümer bzw der verantwortliche Stellvertreter sind zur Instandhaltung der ordnungsgemäßen Hausbeleuchtung verpflichtet.

Fazit

Auch die Bestimmungen über die Haustorsperre und Hausbeleuchtung mussten aufgrund der technischen Entwicklungen angepasst werden. Inwiefern komplexe, elektronische Zutrittseinrichtungen mittels Apps für Smartphones den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen wird in der Zukunft abzuwarten sein. Für den privaten Liegenschaftseigentümer spielen sie jedoch derzeit eine bloß untergeordnete Rolle.

Autor

Mag. Roman Reßler ist Rechtsberater im Zentralverband Haus und Eigentum. Schon während seines Studiums war er als Eigentümer von Liegenschaften mit Fragen des Miet- und Wohnrechts beschäftigt. Nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Gerichtsjahres mit dem Schwerpunkt „Wohnrecht“ sammelte er weitere praktische Erfahrungen in einer Hausverwaltung. Im Jahre 2001 begann er seine Tätigkeit als Rechtsberater im Zentralverband Haus und Eigentum, wo er für die persönliche Mitgliederberatung verantwortlich ist.

Neben seiner Tätigkeit als Rechtsberater verfasst er auch juristische Fachartikel in der monatlich erscheinenden Mitgliederzeitung „Haus & Eigentum“.