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10.02.2021 | Wohnrecht | ID: 1084149

Streupflicht bei Glatteis rund um die Uhr?

Stanislava Doganova

Bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage, kann eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen.

Geschäftszahl

OGH 17.09.2020, 2 Ob 116/20b

Norm

§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB, § 93 StVO

Leitsatz

Quintessenz:

Grundsätzlich sind Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr regelmäßig unzumutbar".

Das schließt jedoch nicht aus, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage, etwa durch entsprechende Wetterwarnungen, eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen kann.. Die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat jedoch immer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

OGH: Der gegenständliche Fall handelt von einem Bewohner einer Wohnanlage, der kurz nach dem Betreten einer zur Wohnanlage gehörenden Gehfläche (Zugang von einem öffentlichen Gehweg zu einem Durchgang) ausrutschte und sich Verletzungen im Gesichtsbereich zuzog. Das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen hatte die Gehwege der Anlage zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr weder kontrolliert noch gestreut.

Die Streupflicht des Bestandgebers wird als Nebenverpflichtung des Bestandvertrags durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen andererseits begrenzt (RS0023235). Der konkrete Inhalt kann nur einzelfallbezogen festgelegt werden, genauso wie die Zumutbarkeit der geeigneten Vorkehrungen. Der Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die von ihm vernünftigerweise nach den Umständen erwartet werden können. Dies gilt sowohl für die Häufigkeit des Streuens als auch die Anwendung verschiedener Streumittel (2 Ob 43/14h). Die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (RS0023277, 2 Ob 43/14h).

Der Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 43/14h in Bezug auf eine ebenfalls vertraglich begründete Streupflicht auf § 93 StVO Bezug genommen und aufgrund dessen ausgeführt, dass Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar sind. Allerdings ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage (nicht etwa schon bei bloßer Nebelbildung und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, vgl 6 Ob 531/76) eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen kann (vgl 2 Ob 59/05y zur Haftung nach § 1313a ABGB). Eine solche Vorhersehbarkeit könnte sich insbesondere aus entsprechenden Wetterwarnungen ergeben.

Die im Verfahren aufgeworfene Wiener Wetterdienst-Verordnung 2003 ist nach ihrem § 1 Abs 1 nur auf öffentliche Verkehrsflächen anwendbar. Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch andere Mittel als nach dieser Verordnung untersagte Streumittel zur Abwendung des Schadens geeignet gewesen wären.

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