12.06.2025 | Wohnrecht | ID: 1199521

Verkauf von „falschen“ Kfz-Abstellplätzen: Unterlassungsklage möglich?

Eva-Maria Hintringer

Der OGH befasste sich mit der Frage, ob ein Käufer trotz fehlender grundbücherlicher Eintragung zur Nutzung eines Kfz-Stellplatzes berechtigt ist und ob der ursprüngliche Eigentümer die Nutzung untersagen kann.

OGH-Entscheidung: Sachverhalt zu Nutzung eines Kfz-Stellplatzes und Unterlassungsklage

Der Kläger des Anlassfalls war Alleineigentümer mehrerer Kfz-Abstellplätze, die im Grundbuch als Abstellplätze Nr 27 und 28 bezeichnet sind. In der Natur tragen diese Stellplätze jedoch die Nummern 15 und 16. Diese Abstellplätze veräußerte der Kläger an die Erstkäufer. Dem schriftlichen Kaufvertrag war ein Lageplan angeschlossen, in welchem die Abstellplätze als Nr 15 und Nr 16 bezeichnet waren. Keiner der an der Vertragserrichtung beteiligten Personen war bewusst, dass den im schriftlichen Vertrag als Vertragsgegenstand bezeichneten und in der Folge so verbücherten Miteigentumsanteilen nicht jene Pkw-Abstellplätze zugeordnet waren, die den Erstkäufern gezeigt und zugesagt worden waren. Schließlich verkauften die Erstkäufer die Abstellplätze an den erstbeklagten Zweitkäufer. Der Kläger begehrte vom Erstbeklagten nunmehr die Unterlassung der Nutzung der Abstellplätze nach § 523 ABGB.

Streitgegenstand: Unterlassungsanspruch des ursprünglichen Eigentümers

Ein Käufer ist obligatorisch zur Sachinhabung berechtigt. Macht der Veräußerer, der im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheint, gegen den Käufer einen auf sein Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch geltend, kann der innehabende Käufer sein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Dabei ist es irrelevant, ob bereits eine sachenrechtliche Übergabe vorliegt. Das Eigentumsrecht des Verkäufers ist insofern durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt.

Solange die Beschränkung des Rechts des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von der Benutzung seines Eigentums auszuschließen, durch eine von ihm getroffene Verfügung aufrecht ist, kann nur derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung getroffen wurde, vom Eigentümer in Anspruch genommen werden, nicht aber derjenige, der sein Benutzungsrecht aus dem Recht des Vertragspartners des Eigentümers ableitet.

Nutzung durch Dritte aufgrund vertraglicher Ableitung

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner des Eigentümers nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer die Sache dem Dritten überlassen darf. Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vertragspartner des Eigentümers und dem Dritten ist insoweit ohne Bedeutung; auch eine bloß formlose Erlaubnis der Benutzung schließt das genannte Recht des Eigentümers gegen den Dritten aus.

OGH-Bestätigung: Kein rechtswidriger Eingriff durch den Zweitkäufer

Ausgehend vom wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags des Klägers über die verfahrensgegenständlichen Abstellplätzemit den Erstkäufern, der einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund zum Erwerb der in der Natur mit den Nummern 15 und 16 bezeichneten Parkplätze bildet, ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, den Erstkäufern stehe aus dem Kaufvertrag bereits ein Nutzungsrecht an diesen Parkplätzen zu, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Auch die Beurteilung, aufgrund des Kaufvertrags des Erstbeklagten mit den Erstkäufern liege kein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das Eigentum des Klägers an diesen PKW-Abstellplätzen vor, findet Deckung in der Rechtsprechung.

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