12.01.2021 | Ehe- und Familienrecht | ID: 1080965

Gewaltpräventionsberatung wird mit 01.09.2021 Pflicht

Andrea Futterknecht - WEKA (red)

Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wäre bereits mit 1. Jänner 2021 eine neue Regelung in Kraft getreten, die den Gefährder zur Absolvierung einer Gewaltpräventionsberatung verpflichtet. Nun wird dies doch erst mit 01.09.2021 Pflicht.

Mit 01.01.2021 hätte nach dem Gewaltschutzgesetz 2019 § 38a Abs 8 SPG in Kraft treten sollen, der für den Gefährder die Pflicht zur Absolvierung einer Gewaltpräventionsberatung regelt. Nun tritt diese Regel gemäß BGBl I Nr 144/2020 (vermutlich aufgrund der Corona-Pandemie) erst mit 1. September 2021 in Kraft.

Diese neue Maßnahme soll der Vorbeugung künftiger Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit vorbeugen.

Kontaktaufnahme mit Gewaltpräventionszentrum binnen 5 Tagen

Entsprechend dieser Bestimmung hat der Gefährder innerhalb von 5 Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4 SPG) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gem § 38a Abs 7 SPG aufgehoben wird.

Beratung innerhalb von 14 Tagen

Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden.

Sanktionierung

Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Generalpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden.

Die Ladung hat unter Anwendung des § 19 AVG durch einfache Ladung oder durch Ladungsbescheid zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Entscheidung, ob der Betroffene durch einfache Ladung, die an keine besondere Form gebunden ist und somit etwa telefonisch, mündlich oder schriftlich ergehen kann oder mittels Ladungsbescheid geladen wird. Ein Ladungsbescheid hat Zwangsmittel (etwa Vorführung) anzudrohen und ist dem Betroffenen zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung hat an die als Abgabestelle nach § 38a Abs 2 Z 5 genannte Adresse zu erfolgen. Kommt der Gefährder seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, begeht er erneut eine Verwaltungsübertretung gem § 84 Abs 1b Z 3 SPG.

Ergänzend zur Gewaltpräventionsberatung kann auch eine Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung verhängt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (§ 38b SPG) vorliegen: Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, einzugehen.

Kostentragung

Die Generalpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

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