08.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075341

Kaufvertrag – wichtige Informationen

WEKA (red)

Welche wichtigen Aspekte gilt es beim Abschluss eines Kaufvertrags zu beachten: Vom Gegenstand des Vertragsinhaltes, über Formvorschriften, bis hin zu den Pflichten für Verkäufer und Käufer.

Ein Kaufvertrag zählt zu den schuldrechtlichen Verträgen. Die Besonderheit dieses Vertragstypus besteht einerseits in der grundsätzlichen Formfreiheit und andererseits im zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Erfüllung. Der Abschluss des Vertrages räumt den Vertragsparteien lediglich das Recht auf Vertragserfüllung ein (Verpflichtungsgeschäft). Die Abwicklung und damit die Übertragung des Eigentums und des Besitzes erfolgt in einem hiervon getrennten Akt (Verfügungsgeschäft). Erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes ist der Vertrag erfüllt. Die Übergabe kann auf verschiedene Arten erfolgen. Bewegliche Sachen (§§ 380, 1053 ABGB) werden primär durch körperliche Übergabe übergeben, unbewegliche (Liegenschaften) durch Einverleibung im Grundbuch. Die Trennung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes zieht Konsequenzen für die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und den mit dem Kaufvertragsabschluss verbundenen Risiken (siehe dazu Kapitel Leistungsstörungen) nach sich.

Gewohnheitsrecht

Hierbei handelt es sich um Recht, das durch Gewohnheit entsteht, sohin um eine lang andauernde allgemeine Gepflogenheit, von der man überzeugt ist, dass sie verbindliches Recht darstellt (opinio juris).

Das Gewohnheitsrecht wird in der Regel durch die Rechtsprechung bestimmt.

Unternehmensbrauch

Ein Unternehmensbrauch ist eine über eine gewisse Zeit tatsächlich ausgeübte und von den unternehmerischen Verkehrskreisen anerkannte Gepflogenheit. Ein Unternehmensbrauch unterscheidet sich von Gewohnheitsrecht dahingehend, dass dem Unternehmensbrauch die Rechtsüberzeugung fehlt. Er ist eine bloße Verkehrssitte.

Derjenige, der sich auf einen Unternehmensbrauch beruft, hat ihn nach allgemeinen Beweisregeln unter Beweis zu stellen (EvBl 1964/63). Unternehmensbräuche sind grundsätzlich nur bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften beachtlich (SZ 27/189).

Wenn der Unternehmensbrauch ausgeschlossen werden soll, bzw sich jemand einem solchen nicht unterwerfen will, ist die Anwendung vertraglich auszuschließen (BGH NJW 1966, 502).

Der Unternehmensbrauch ist beachtlich, sofern vom Gesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird (§§ 393, 394 396, 428 UGB), der Unternehmensbrauch der Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung dient, oder ein Vertrag ausdrücklich oder schlüssig darauf verweist. Er hat somit nur mittelbare rechtliche Wirkung.

Verbrauchergeschäft

Der Begriff des Unternehmens im Sinne des UGB entspricht jenem des KSchG. Sind demnach ein Unternehmer und ein Verbraucher Vertragspartner (= Verbrauchergeschäft), sind darüber hinaus auch die Bestimmungen des KschG zu beachten (OGH in SZ 63/134). Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes gelten sohin primär die Bestimmungen des UGB bzw KschG und subsidiär jene des ABGB.

Stehen einem Unternehmer mehrere gemeinsame Vertragspartner gegenüber, kann diesen teils Unternehmer, teils Verbrauchereigenschaft zukommen und ist daher diese Eigenschaft jeweils im Einzelfall zu prüfen. Enthält das Rechtsgeschäft Bestimmungen, die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, so sind diese dem Vertragspartner gegenüber, der als Verbraucher zu qualifizieren ist, unwirksam (OGH 24.01.2013, 2 Ob 154/12d).

Gegenstand des Vertragsinhaltes

Ein Kaufvertrag kommt mit formfreier Einigung über Ware (Kaufgegenstand) und Preis zustande. Mehr ist für das gültige Zustandekommen nicht erforderlich, es bedarf daher keiner weiteren Einigung über den Inhalt des Vertrages (SZ 61/136).

Nicht besprochene Nebenpunkte stehen dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht entgegen, da die fehlenden Punkte aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen sind. Sollte es aber zu einer Vereinbarung über Nebenpunkte gekommen sein, so muss für den rechtswirksamen Abschluss eines Kaufvertrages auch hinsichtlich dieser Nebenpunkte Willenseinigung der Vertragspartner vorliegen.

Eine weitere Voraussetzung für einen gültigen Kaufvertrag stellt die Willensäußerung beider Parteien dar, einen Kaufvertrag abschließen zu wollen. Solch eine Willensäußerung kann auch konkludent (zB durch eine Erfüllungshandlung) erfolgen. Hat sich einer der Vertragsparteien den Abschluss vorbehalten, hat er damit eindeutig erkennen lassen, noch nicht gebunden sein zu wollen.

Formvorschriften

Um einen gültigen Kaufvertrag abzuschließen, ist man grundsätzlich an keine Form gebunden. Kaufverträge können demnach sowohl schriftlich, als auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftlichkeit wird jedoch aus Beweisgründen empfohlen. Zur Durchführung eines Liegenschaftskaufs ist allerdings eine Urkunde erforderlich, um das Eigentumsrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen.

Kaufgegenstand

Gegenstand eines Kaufvertrages können alle rechtsverkehrsfähigen körperlichen (bewegliche und unbewegliche) und unkörperliche Sachen, wie Forderungen und sonstige Rechte sein. Auch Sachgesamtheiten, wie zB Vermögen oder ein Unternehmen können Kaufgegenstand sein; ebenso wie erst zu schaffende oder künftig zu erwerbende Sachen (5 Ob 504/98; 5 Ob 505/96). Grundsätzlich darf aber nicht immer ein Kaufvertrag angenommen werden, wenn eine Sache iSd § 285 gegen Geld getauscht wird, da sonst andere Vertragstypen ihren Anwendungsbereich verlieren würden.

Unter beweglichen Sachen sind solche zu verstehen, die ohne Verletzung Ihrer Substanz von einer Stelle zu einer anderen versetzt werden können; ist dies ohne Substanzverletzung nicht möglich, spricht man von einer unbeweglichen Sache. Eine Besonderheit stellen an sich bewegliche Sachen, die Zubehör einer unbeweglichen Sache sind, dar. Diese werden dann wie eine unbewegliche Sache behandelt.

Für bewegliche und unbewegliche Sachen bestehen häufig unterschiedliche Rechtsvorschriften. Solch unterschiedliche Regelungen gelten beispielsweise für Erwerb und Verlust (§§ 426–431 ABGB), Dauer der Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB), Zulässigkeit des Wiederkaufs- und Rückkaufsrechtes (§§ 1070 ff ABGB). Die Gültigkeit eines Kaufvertrages ist nicht davon abhängig, dass der Verkäufer der Sache ihr rechtmäßiger Eigentümer ist. Daher kann auch ein Dieb über eine gestohlene Sache einen gültigen Kaufvertrag abschließen.

Kaufpreis

Dieser muss nach § 1055 ABGB in barem Gelde bestehen, was nicht allzu eng auszulegen ist. Auch wenn die Vertragsparteien eine unbare Zahlung (Buchgeld), die Hingabe eines Wechsels, oder die Bezahlung in Aktien vereinbaren, liegt daher ein Kaufvertrag vor. Der Kaufpreis muss zumindest objektiv bestimmbar sein (SZ 60/178; 7/410; 12/99; 22/2). Das ist der Fall, wenn die Vertragsparteien einen Markt- oder Börsenpreis oder einen orts- oder geschäftsüblichen Preis vereinbaren. Die Preisfestsetzung kann auch einem Dritten überlassen werden. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist im Preis die Mehrwertsteuer enthalten. Die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises (OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10k).

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Übertragung des Besitzes und des Eigentums. Er hat die Ware (Kaufgegenstand) bis zum Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie zur vereinbarten Zeit, am gehörigen Ort in vertragsgemäßem Zustand samt Bestandteilen und Zubehör an den Käufer zu übergeben. Bei beweglichen Sachen geschieht dies grundsätzlich durch deren Übergabe an den Käufer, bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften, Wohnungen) durch die erforderliche Mitwirkung an der Ausstellung der für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes notwendigen Urkunden.

Weiters ist der Verkäufer zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zum Hinweis auf Gefahren, sowie zur Aushändigung von Gebrauchsanweisungen und notwendiger Unterlagen verpflichtet (= Nebenpflichten).

Pflichten des Käufers

Der Käufer hat die Ware sofort oder zur vereinbarten Zeit vom Verkäufer zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Austausch der Leistungen Zug um Zug zu erfolgen. Die Annahme der durch den Schuldner gehörig angebotenen Ware stellt jedoch keine Pflicht des Käufers dar, es handelt sich hierbei lediglich um eine Obliegenheit. Eine Verletzung dieser Obliegenheit löst daher die Folgen der §§ 918 ff ABGB nicht aus. Dennoch resultieren aus einer solchen Obliegenheitsverletzung Konsequenzen; gem § 1419 ABGB treffen den Gläubiger im Annahmeverzug die widrigen Folgen.

Abgrenzung zum Tauschvertrag

Ein Tauschvertrag liegt vor, wenn für die Veräußerung einer Sache eine andere Sache als Gegenleistung gegeben wird. Der Verkäufer erhält sohin für die von ihm verkaufte Ware kein Geld, sondern eine andere Sache. Der Tauschvertrag ist in den §§ 1045–1052 ABGB geregelt. Der Kauf ist eine Sonderform des Tausches, es gelten die gleichen Regeln.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Der (Werk-)Unternehmer verpflichtet sich gegen Entgelt, ein den Vorstellungen des Bestellers entsprechendes Werk, sohin einen bestimmten Erfolg herzustellen. Die gesetzlichen Grundlagen des Werkvertrages finden sich in den Bestimmungen der §§ 1165 ff ABGB. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist oft schwierig, da beide Verträge auf Lieferung einer Sache gerichtet sein können. Ein Werkvertrag liegt sicher dann vor, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet, das Material dazu aber vom Besteller beigestellt wird. Wenn hingegen der Unternehmer, der sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet hat, auch das Material zur Verfügung stellt, liegt gem § 1166 ABGB im Zweifel ein Kaufvertrag vor. Die Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist von Bedeutung, da für den Werkvertrag besondere Regelungen für Gewährleistung und Preisgefahr gelten.

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