04.05.2022 | Gesellschaftsrecht | ID: 1114541

Verhaltens- und Handlungspflichten eines Prokuristen

WEKA (red)

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, doch welche Verhaltens- und Handlungspflichten sind mit der Erteilung der Prokura verknüpft?

Die Prokura ist eine umfassend geregelte, standardisierte Vollmacht für den Handelsverkehr mit gesetzlich festgelegtem Umfang im Außenverhältnis. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften sowie Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (§ 49 Abs 1 UGB).

Rechtsgrundlage der Prokura ist demnach eine Willenserklärung des zur Prokuraerteilung Berechtigten. Diese Erklärung ist weder auf Seite des Bevollmächtigten, noch auf Seite des dritten Geschäftspartners annahmebedürftig. Es handelt sich daher um ein einseitiges Rechtsgeschäft des Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (§ 49 Abs 1 UGB).

Der Prokurist hat die von ihm in Ausübung seiner rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abzugebenden schriftlichen Erklärungen in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (zB ppa = per Prokura) beifügt (§ 51 UGB).

Wichtig:

Verhaltenspflichten eines mit Prokura (§ 48 UGB) ausgestatteten Dienstnehmers ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, also etwa dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder dem Auftragsvertrag. Aus den Bestimmungen über die Prokura nach §§ 48 ff UGB lassen sich auch keine Handlungspflichten eines Prokuristen ableiten (vgl OGH 9ObA146/21t).

Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Prokura ist nicht übertragbar. Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.

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