09.05.2022 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1114991

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI-Standards 2021

Helmut Siller

Derzeit gilt der Standard der Global Reporting Initiative (GRI) für europäische Nachhaltigkeitsberichte – jedenfalls im EU-Raum – als vorherrschend. Was gilt es dabei zu beachten?

Die GRI-Standards sind derzeit die am häufigsten verwendeten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards von EU-Unternehmen. 2020 haben rd 85 % der Unternehmen im DAX 160 die GRI-Standards als Rahmenwerk für ihre nicht-finanzielle Berichterstattung genutzt.[1]

Obwohl auch SASB eine zunehmend größere Rolle in der Nachhaltigkeitsberichterstattung spielen, bilden die GRI das Grundgerüst für den Bericht, auf dem andere Standards aufbauen.

Die am 05.10.2021 veröffentlichten neuen GRI Universal Standards sollen der Notwendigkeit gerecht werden, ESG-Unternehmenskonzepte transparent darzustellen. Sie sind ein Update zu den GRI-Standards aus dem Jahr 2016.

Neuerungen durch die aktualisierten Standards

Die Grundlage der weltweit am häufigsten verwendeten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde umfassend aktualisiert und wird für viele Organisationen einen wichtigen Meilenstein für die Berichterstattung darstellen. Mehr Pflichtangaben zu Governance und Responsible Business Conduct und eine Präzisierung der Schlüsselkonzepte sollen laut GRI den Erwartungen von internationalen Instrumenten wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen oder den ILO Arbeits- und Sozialstandards gerecht werden. Damit soll ein Höchstmaß an Transparenz in Bezug auf die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Menschen geboten werden.

Derzeit berichten 72 % der österreichischen Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, nach den GRI-Standards – sie sind von diesem Update „betroffen“.

Die Änderungen sollen Unternehmen weiterhin eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung ermöglichen und sie bestmöglich auf neue regulatorische Anforderungen wie die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die von der IFRS Foundation geplante Berichterstattung über den Unternehmenswert vorbereiten.

Integration der finanziellen Berichterstattung

Die GRI empfiehlt auch explizit die Integration in die finanzielle Berichterstattung und eine externe Prüfung. Darüber hinaus können die Angaben zu Responsible Business Conduct einen passenden Rahmen bieten, um die Einhaltung der sozialen Mindeststandards gemäß der EU-Taxonomie offenzulegen.

Änderungen in der Struktur der GRI-Standards

Sowohl die grundsätzliche Struktur der GRI-Standards als auch die Struktur innerhalb der Universal Standards 2021 haben sich gegenüber 2016 geändert. Die numerische Bezeichnung der Universal Standards ist nun einstellig (GRI 1 Grundlagen, GRI 2 Allgemeine Angaben und GRI 3 Wesentliche Themen) und die Sektorenstandards komplettieren das modulare Set der GRI-Standards.

Es sind drei:[2]

  1. Unversielle Standads:
    • GRI 1: Grundsätzliche Anforderungen und Prinzipien für die Verwendung der GRI-Standards
    • GRI 2: Angaben über die Organisation
    • GRI 3: Angaben und Anleitungen für die wesentlichen Themen der Organisation
  2. Sektorenstandards („Grundstoffe und Grundbedarf“, „Industrie“, „Verkehr, Infrastruktur und Tourismus“ und „Sonstige Dienstleistungen und Leichtindustrie“, „Öl und Gas“)
  3. Themenstandards.

Merkmale der Themenstandards

Zu den wichtigsten Merkmalen der Themenstandards zählen:[3]

  • Leitfaden für die Berichterstattung über die 22 wahrscheinlichsten wesentlichen Themen, einschließlich Klimaanpassung, Widerstandsfähigkeit und Übergang, Schließung und Sanierung von Standorten, biologische Vielfalt, Rechte indigener Völker, Korruptionsbekämpfung, Wasser und Abfall. Sofern ein Unternehmen manche der genannten wahrscheinlich wesentlichen Themen als nicht wesentlich bewertet, muss eine Erklärung inkludiert werden, warum dies konkret der Fall ist.
  • Gewährleistung einer umfassenden Offenlegung der Treibhausgasemissionen – sowohl der direkten (Scopes 1 und 2) als auch der indirekten Emissionen, die durch die Endnutzung der Produkte des Unternehmens entstehen (Scope 3)
  • Berücksichtigung der maßgeblichen Erwartungen an verantwortungsbewusste Unternehmen, einschließlich der Extractive Industries Transparency Initiative (EITI) und der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD).

Offenlegung der Art der Ermittlung bzw Berechnung 

Die GRI verlangen nicht nur Mess- und Beurteilungsergebnisse, sondern – besonders wichtig für das Verständnis der Berichtsadressaten und für die Prüfung der Angaben und Berechnungslogik durch den Abschlussprüfer – auch die Art der Ermittlung bzw Berechnung, so zB GRI 305-2 die Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle.

GRI 305-4 gibt ua Intensitätsquotienten vor: Intensitätsquotienten geben die THG-Emissionen einer Organisation im Verhältnis zu einem organisationsspezifischen Parameter (im Nenner der Formel) an; als solche kommen in Betracht:

  • Produkteinheiten;
  • Produktionsvolumen (z. B. Tonne, Liter oder MWh);
  • Größe (z. B. Bodenfläche in m2);
  • Zahl der (Vollzeit-) Angestellten;
  • monetäre Einheiten (z. B. Umsatz).

Die GRI bringen – schon in der Fassung 2016 – ua genaue Hinweise, wie und womit zu messen ist, zB in GRI 305-3 und in 305-7: Die Messung von Emissionen kann mittels Online-Analysegerät erfolgen. Und wenn „… aufgrund von fehlenden Standardwerten Schätzungen vorgenommen werden, muss die Organisation angeben, auf welcher Grundlage die Zahlen geschätzt wurden.“[4]

Auch Formeln werden genannt, so zB in 305-6 (Emissionen Ozon abbauender Substanzen (ODS)): „ODS-Produktion als Menge der produzierten ODS abzüglich der mit zugelassenen Technologien zerstörten ODS abzüglich der Menge, die vollständig als Ausgangsstoff bei der Herstellung von anderen Chemikalien verbraucht wurde“[5]

Fazit

Die Neuerungen aus 2021 haben erhebliche Änderungen bei den GRI-Standards hervorgebracht. Zudem muss die EU-Taxonomie-Verordnung berücksichtigt werden und die kommenden CSRD-Standards vorbereitet werden. Informieren Sie sich jetzt in dem Praxishandbuch Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Sie in Ihrem Unternehmen vorgehen können.

__________________

Fußnoten

[1] Vgl Kühn 2021, o. S.

[2] Vgl Gehmayr 2021, o. S.

[3] Vgl Gehmayr 2021, o. S.

[4] GRI 2016, o. S.

[5] GRI 2016, o. S.

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