Praxiswissen

  • Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245356
  • Meldevorschriften bei geringfügig Beschäftigten

    So wie jeden „echten“ Dienstnehmer hat der Dienstgeber auch jeden geringfügig Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255608
  • Verrechnung des Unfallversicherungsbeitrages

    Liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor, dann besteht für den Dienstnehmer nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsbeitrag ist ausschließlich vom Dienstgeber zu leisten.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245455
  • Pauschalierte Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten

    Die pauschalierte Dienstgeberabgabe ist zu leisten, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260580
  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung

    Die geringfügige Beschäftigung löst eine Reihe arbeitsrechtlicher Besonderheiten, wie etwa in Bezug auf Kündigung, Urlaubsanspruch, Mehrarbeit etc aus.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277163
  • Fallweise Beschäftigte

    Bei fallweisen Beschäftigten ist jeder Arbeitstag ein eigenständiges Dienstverhältnis. Für die Beurteilung ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Summe der Beitragsgrundlagen maßgeblich.
    Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 422259
  • Geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte

    Seit 01.01.2017 ist die Abgabenbelastung bei Aushilfstätigkeiten vermindert: Dem Dienstgeber entfallen die Lohnnebenkosten, der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer, dem Dienstnehmer die Einkommensteuer.
    Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904892