Praxiswissen

  • Gleitzeit

    Bei einer Gleitzeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens, Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Es bedarf dafür einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 914033
  • Arbeitszeitrechtliche Rahmenbedingungen

    Eine Gleitzeitvereinbarung ermöglicht eine Ausweitung der Grenzen der Normalarbeitszeit. In diesem Fachbeitrag erfahren Sie Näheres.
    Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896193
  • Zwingende Mindestinhalte einer Gleitzeitvereinbarung

    Dieser Fachbeitrag erörtert die nach § 4b Abs 3 AZG in einer Gleitzeitvereinbarung zwingend zu regelnden Umstände.
    Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896195
  • Zweckmäßige Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung

    Die in diesem Fachbeitrag genau behandelten Umstände wie etwa die Grenzen der freien Zeiteinteilung sowie die Gleittage sollten in Gleitzeitvereinbarungen geregelt werden.
    Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896198
  • Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung

    Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich keine eigenständige Form eines Dienstverhältnisses. Die Rechtsvorschriften für echte Dienstverhältnisse sind gleichermaßen auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256035
  • Wiedereingliederungsteilzeit

    Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach länger andauernder Krankheit.
    WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 872159
  • Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung

    Als „Altersteilzeit“ bezeichnet man die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255433