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Kurzarbeit
Einleitung
Gesetzliche Regelungen für Kurzarbeit finden sich in den §§ 37b, 37c AMSG. Nähere Ausführungsbestimmungen sind in der Kurzarbeits-Richtlinie des AMS enthalten. Dazu tritt die Sozialpartnervereinbarung als weitere Rechtsquelle. Sowohl die AMS-Richtlinie als auch die Muster-Sozialpartnervereinbarung werden hier zum Stand März 2023 (in die Darstellung) miteinbezogen. Auch die Darstellung der Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung bzw -beihilfe orientiert sich an den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben.
Kurzarbeit bedeutet nach herrschender Ansicht eine Verkürzung der Arbeitszeit. Die davon betroffenen Arbeitnehmer erhalten eine Unterstützungsleistung des Arbeitgebers, der wiederum eine Beihilfe vom AMS bezieht. Mit diesen Beihilfen wird die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung verfolgt, Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu vermeiden und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes zu ermöglichen.
Die Möglichkeit der – hier im Wesentlichen behandelten – so genannten Übergangsphase der Kurzarbeit gilt vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 (wobei mit 01.10.2023 – wiederum – einige Änderungen – auch – in diesem Modell vorgenommen wurden). Dabei handelt es sich um die Phase 6 der COVID-19-Kurzarbeit, die aber wesentliche Elemente der vorhergehenden fünf Phasen nicht mehr enthält und daher als „Übergangsphase Kurzarbeit“ bezeichnet wird. Ziel der Phase 6 der Kurzarbeit ist die Sicherstellung eines geordneten Übergangs von der COVID-19-Kurzarbeit zu einem regulären Kurzarbeitsmodell.
Auch in der Phase 6 ist die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe zwar noch günstiger als in der vor der COVID-19-Krise geltenden, regulären Kurzarbeit, aber nicht mehr so günstig wie in vorhergehenden Phasen (zumindest für besonders betroffene Unternehmen). Dazu kommt, dass die Höhe des Kurzarbeitsentgelts für bestimmte Arbeitnehmer in Kurzarbeit (durch einen Zuschlag) angehoben wird, die Kurzarbeitsbeihilfe aber unverändert bleibt (was die Kurzarbeit daher für den Arbeitgeber „verteuert“).
Die wohl wesentlichste Änderung in der Phase 6 im Vergleich zu vorherigen Phasen ist, dass zahlreiche inhaltliche und verfahrensrechtliche Erleichterungen iZm der Einführung von Kurzarbeit, die während der ersten fünf Phasen galten, zurückgenommen wurden. Kurzarbeit soll daher (wieder) – wie vor der COVID-19-Krise – auf Einzelfälle beschränkt werden. Hier wird die ab Jänner 2023 geltende Subphase der Phase 6 betrachtet.
Rahmenbedingungen
Die Voraussetzungen für Kurzarbeit werden im Wesentlichen durch die AMS-Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarung bestimmt. Darüber hinaus existieren aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen, die ua die Erlassung dieser beiden Instrumente vorsehen. Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 01.01.2023 ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 12.0) zu verwenden.
Diese Dokumente und alle weiteren für die Beantragung erforderlichen Unterlagen finden sich unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.
Eine Checkliste für Betriebe und weitere Unterlagen findet sich unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html.
Voraussetzungen für die Förderbarkeit
Förderbar sind prinzipiell nahezu alle Arbeitgeber, die Kurzarbeit einführen. Ausgenommen sind lediglich politische Parteien sowie der Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dann förderbar, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mit Betrieb(en) iSd ArbVG mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführt. Arbeitskräfteüberlasser (iSd § 94 Z 72 der GewO) sind in Bezug auf die an einen Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte nur dann förderbar, wenn
- der Arbeitskräfteüberlasser nachvollziehbar darlegt, dass eine Möglichkeit der Überlassung der betroffenen Arbeitskräfte an andere Beschäftigerbetriebe oder einer sonstigen anderweitigen Verwendung nicht besteht,
- der Beschäftigerbetrieb bereits für seine Arbeitnehmer (Stammpersonal) ein Kurzarbeitsbegehren beim Arbeitsmarktservice eingebracht hat und erforderlichenfalls eine Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen wurde,
- vom Überlasserbetrieb hinsichtlich der an den Beschäftigerbetrieb überlassenen Arbeitskräfte ebenfalls ein Kurzarbeitsbegehren eingebracht und eine Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen wurde und davon nicht mehr überlassene Arbeitskräfte erfasst sind, als zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung des Beschäftigtenstandes (Stammpersonal) im Beschäftigerbetrieb vor Beginn der Kurzarbeit bei diesem beschäftigt waren.
In Kurzarbeit einbezogen werden können alle von Kurzarbeit betroffenen arbeitslosenversicherungspflichtigen (also über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten) Arbeitnehmer, die ein aufrechtes Arbeitsverhältnis und einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit (Bemessungsmonat) beim Arbeitgeber vorweisen können. Beschäftigte, die aufgrund des Alters nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, sind förderbar. Darunter fallen auch Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, aber die (sonstigen) Voraussetzungen für eine Alterspension nicht erfüllen.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind ebenfalls förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind. Nach der Sozialpartnervereinbarung können weiters auch freie Dienstnehmer (die einer Arbeitszeitreglung unterliegen) in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Lehrlinge sind dagegen seit 01.01.2023 nicht mehr förderbar.
Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten
Für die Genehmigung von Kurzarbeit muss sich das Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsbedingten Zulieferungen und Betriebsmitteln oder ähnlichem haben. Dies muss auf externe Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. Die Prüfung der Begründung erfolgt grundsätzlich durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten iZm COVID-19 reichen ab 01.07.2022 als solche nicht mehr für die Ein- bzw Durchführung von Kurzarbeit aus; es müssen also darüber hinausgehende Umstände vorliegen.
Das Unternehmen muss die unternehmensexternen Umstände, die zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Umfasst das Kurzarbeitsbegehren mehr als fünf Arbeitnehmer/Lehrlinge, hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die Darlegungen zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bestätigen. Eine (mit einem Betrag von EUR 726.730,– und der ausbezahlten Beihilfenhöhe beschränkte) Haftung bekundet eine falsche Beurkundung jedoch nur bei grobem Verschulden. Wenn ein Beratungsverfahren durchgeführt wurde (siehe dazu gleich weiter unten), kann diese Bestätigung entfallen.
In der jetzigen Wirtschaftslage ist von nur noch ganz spezifischen Einzelfällen, bei denen vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen und keine anderen Lösungsmöglichkeiten bestehen. Die Anwendung der Kurzarbeit soll sich daher auf Elementarereignisse und weiter evidente Einzelumstände beschränken.
Beratung mit dem AMS
Gem § 37b Abs 1 Z 2 AMSG ist eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Kurzarbeitsbeihilfe, dass das AMS rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem AMS und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung keine andere Lösung für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde. Das AMS muss daher mindestens drei Wochen vor der beabsichtigen Einführung von Kurzarbeit von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt werden.
Das AMS hat diesen Beratungen den Betriebsrat und die jeweils in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beizuziehen. Dabei ist zu prüfen, ob nicht die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Kurzarbeit stellt demnach eine „ultima ratio“ zur Bewältigung unternehmerischer Schwierigkeiten dar. Im Zuge der Beratung sind insbesondere folgende Themenbereiche abzuklären:
- Plausible Begründung der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten
- Alternative Lösungsmöglichkeiten für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten, wie zB:
- Abbau von Alturlaubsansprüchen
- Abbau von Zeitguthaben im Zusammenhang mit flexiblen AZ-Modellen
- Abbau von Zeitguthaben
- Nutzung anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten des AMS
- Nutzung von Unterstützungsmöglichkeiten anderer Stellen, zB AWS
- Im Falle von Fachkräftemangel in der Region und wenn durch das AMS nachweislich gleichwertige Stellenangebote verfügbar sind das Aussprechen von Kündigungen
- Bestreben, den Arbeitszeitausfall für Qualifizierungsmaßnahmen zu nutzen
Insbesondere, wenn nur einzelne Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen werden sollen, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es alternative Lösungsmöglichkeiten für die aktuellen Beschäftigungsschwierigkeiten gibt.
Erst wenn diese Beratungen binnen drei Wochen – oder einer anderen mit dem AMS vereinbarten Frist – nach erfolgter Anzeige zu keinem anderen Ergebnis führen, kann Kurzarbeit begonnen und bewilligt werden. Das Arbeitsmarktservice führt das Beratungsprotokoll und stellt dieses nach Abschluss der Beratungen den Beteiligten zur Verfügung.
Beratungen vor Beginn der Kurzarbeit sind bei einer Verlängerung oder Änderung eines nach dem 01.01.2023 begonnenen Kurzarbeitsvorhabens oder wenn Kurzarbeit wegen einer Naturkatastrophe begehrt wird, nicht erforderlich.
Sozialpartnervereinbarung
Unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates muss eine Vereinbarung zwischen in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit (Sozialpartnervereinbarung) geschlossen werden. In dieser muss festgelegt werden, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne KollV-Bereiche) von der Kurzarbeit umfasst sein sollen (sachlicher und personeller Geltungsbereich). Zudem muss die Sozialpartnervereinbarung vorsehen, dass der Arbeitgeber den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern das Mindestnettoentgelt gemäß der festgelegten Staffelung leistet. Bei Naturkatastrophen (wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Orkan oder Erdbeben) oder vergleichbaren Schadensereignissen (wie Feuerschäden) kann die überbetriebliche Sozialpartnervereinbarung entfallen.
Ist auf einer Seite der Arbeitsmarktparteien keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden, dann genügt die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft. Aufseiten der Arbeitnehmer ist in aller Regel eine Fachgewerkschaft des ÖGB zuständig, subsidiär der ÖGB selbst. Auf Seiten der Arbeitgeber ist es idR die Wirtschaftskammer oder eine Kammer für freie Berufe (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Apothekerkammer etc, aber auch ein Fehlen aufseiten der Arbeitgeber kann vorkommen).
Um Kurzarbeit im Betrieb zu implementieren, bedarf es (zusätzlich zur Sozialpartnervereinbarung) der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer. Alternativ dazu kommt auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG (vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit) in Betracht (sofern man der Betriebsvereinbarung auch die Kompetenz zur damit zusammenhängenden Entgeltregelung zuspricht).
Die Formulare (Muster) für die Sozialpartnervereinbarung wurden daher so konzipiert, dass diese entweder die Unterschrift des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer vorsehen und daher auch diese Voraussetzung erfüllt. Wenn die Sozialpartnervereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wurde, ist sie nicht nur als Betriebsvereinbarung, sondern – im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialpartner – auch als Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB (nämlich der Arbeitnehmer) zu qualifizieren.
Beantragung
Grundsätzliches
Das Begehren ist (unter Anschluss der Sozialpartnervereinbarung und des vom AMS zur Verfügung gestellten Beratungsprotokolls) – wie bisher – ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Die Kurzarbeit muss im Vorhinein beantragt werden. Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 50 % können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojekt jederzeit nachträglich eingereicht werden.
Die Begehrensstellung im eAMS-Konto mit einem Beginn ab 01.01.2023 wurde mit diesem Tag freigeschaltet.
Im Falle von Naturkatastrophen und vergleichbaren Schadensereignissen kann das Begehren rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit (spätestens aber am 30.06.2023) gestellt werden. In der der Kurzarbeit zugrunde liegenden Vereinbarung ist explizit auf die Naturkatastrophe oder das vergleichbare Schadensereignis hinzuweisen.
Sofern für Arbeitnehmer mangels Vorliegens eines vollen Monatsbezuges vor Beginn der Kurzarbeit keine Beihilfe ausgeschüttet werden kann, kann der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer ein gesondertes Begehren mit einem entsprechenden Kurzarbeitsbeginndatum einreichen. Auch für diesen Personenkreis muss ein vollständig und ungekürzt entlohnter Monat vor dem individuellen Kurzarbeitsbeginn nachgewiesen sowie eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden.
Ablauf
Der Ablauf bis zur Antragstellung sieht daher folgendermaßen aus:
- Mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen.
- Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll.
- Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw den einzelnen Arbeitnehmern.
- Begehrensstellung über das eAMS-Konto vor Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll.
- Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren.
Verbesserungen
Werden rechtzeitig eingebrachte Begehren wegen Nichtzustimmung einer zuständigen kollektiv-vertragsfähigen Körperschaft abgelehnt, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnung ein neues, gemäß den Einwänden der Kollektivvertragspartner verbessertes Begehren unter Wahrung des ursprünglichen Beginndatums des Kurzarbeitsprojektes eingereicht werden. IdR handelt es sich dabei um die Ablehnung der Gewerkschaften, wenn die Trinkgeldoption nicht vereinbart wurde. In der vom AMS übermittelten negativen Mitteilung zum Projekt wird der Ablehnungsgrund angeführt.
Die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Ablehnung ein verbessertes Begehren einzureichen, betrifft in der Praxis vor allem Trinkgeld-Branchen. Bei allen verbesserten Begehren (Erst-, Verlängerungs- und Änderungsbegehren) sind dabei folgende Punkte zu beachten:
- In der Sozialpartnervereinbarung gem Punkt IV Z 4 lit d ist die Trinkgeldoption auszuwählen.
- Im Begehren ist der Trinkgeldersatz zu aktivieren.
- In der monatlichen Abrechnung der Ausfallstunden ist seit Dezember 2021 die Bemessungsgrundlage um maximal 5 % zu erhöhen.
Sind Unternehmen bereits in einem laufenden Kurzarbeitsprojekt und ist, um die Trinkgeldoption in Anspruch zu nehmen, keine neue Sozialpartnervereinbarung und kein Neu- oder Verlängerungsantrag erforderlich, ist das Ankreuzen des Trinkgeldersatzes im Änderungsbegehren aus-reichend.
Unternehmen der Trinkgeldbranche sind durch folgende ÖNACE 2008 Klassifikationen definiert:
- 55 Beherbergung
- 56 Gaststätten
- 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu)
- 96.02 1-3 Friseur- und Kosmetiksalons, Fußpflege
- 96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren
- 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen ang (Tätowierungs- und Piercingstudios)
Unterlagen
Die Sozialpartnervereinbarung sieht für die Antragstellung (neben dem Kurzarbeit-Dienstzettel als Anhang) drei Beilagen vor:
- Beilage 1 – wirtschaftliche Begründung
- Beilage 2 – bei Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50 %
- Beilage 3 – Ausnahme bei Massenbeendigungen
Umfasst das Kurzarbeitsbegehren mehr als fünf Arbeitnehmer, hat grundsätzlich ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter die Darlegung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Beilage 1) zu bestätigen (siehe oben).
Soll die Mindestarbeitszeit von 50 % unterschritten werden, muss in der Beilage 2 ergänzend zu der bereits in Beilage 1 enthaltenen wirtschaftlichen Begründung dargelegt werden, aus welchen Gründen dies unbedingt erforderlich ist (zB vorübergehende behördliche Schließung oder Einschränkung, existenzbedrohender Umsatzeinbruch, plötzliche erhebliche Liefer- oder Absatzschwierigkeiten, massive Reisebeschränkungen in oder aus Zielmärkten).
Wurde dem AMS bereits die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen iSd § 45a AMFG (Frühwarnsystem) angezeigt, so muss in Beilage 3 begründet werden, warum diese Beendigungen erforderlich sind und die betroffenen Arbeitnehmer daher nicht in die Kurzarbeit übernommen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass diese Arbeitnehmer vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung ausgenommen sind und daher keine „Auffüllverpflichtung“ besteht.
Zustimmung der Sozialpartner
Die explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Kurzarbeitsvereinbarung ist erforderlich. Das jeweils zuständige Landesdirektorium des AMS ist vor Begehren eines Erstbegehrens zu hören; bei einer ermittelten Beihilfensumme von mehr als EUR 7,5 Mio auch vor Genehmigung eines Änderungs- oder Verlängerungsbegehrens.
Die Verantwortung für die Einholung der Zustimmung der (überbetrieblichen) Sozialpartner liegt beim Begehrenssteller. Das AMS ist jedoch bei der Einholung der Zustimmungen durch Einrichtung einer Webportallösung behilflich.
Ermächtigung des AMS-Vorstandes
Für den Fall normativer staatlicher Eingriffe (zB Betretungsverbote) ist der AMS-Vorstand ermächtigt, erforderliche Ausnahmebestimmungen festzulegen bzw anzupassen. Das betrifft folgende Tatbestände:
- Erfordernis der Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter,
- Verpflichtendes Beratungsverfahren,
- Rückwirkende Begehrenseinbringung,
- Aufhebung der Rückforderungsbestimmung bei Überschreitung der 90 % Ausfallzeit,
- Festlegungen zu besonders betroffenen Unternehmen und deren sachlicher und zeitlicher Umfang.
Diese Ermächtigung ist tunlichst jeweils im Einvernehmen mit dem Förderausschuss des Verwaltungsrates auszuüben.
Arbeitszeit
Flexible Arbeitszeitmodelle (zB Gleitzeit) bleiben von der Kurzarbeit prinzipiell unberührt, diese bleiben daher unverändert. Kurzarbeitsbedingt Auswirkungen sind aber zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die eine Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurzarbeit nach der für die Arbeitnehmer jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) festzulegen bzw zu vereinbaren.
Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw in Betrieben ohne Betriebstrat mit den einzelnen Arbeitnehmern zulässig. Arbeitsleistungen, die über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinausgehen, können vom Arbeitgeber aber auch einseitig angeordnet werden, wenn:
- Lage und Dauer dem Arbeitnehmer ehestmöglich, mindestens drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden (ausgenommen in unvorhersehbaren Fällen bei erhöhtem Arbeitsbedarf),
- keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und
- die Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.
Dieses Anordnungsrecht besteht sowohl in Betrieben mit als auch ohne Betriebsrat.
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
Während der Kurzarbeit und grundsätzlich bis zu einem Monat danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, jenen Beschäftigungsstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat. Der Beschäftigtenstand wird dann aufrechterhalten, wenn ein ausscheidender Arbeitnehmer durch Neueinstellung nachbesetzt wird (Auffüllpflicht).
Die Behaltepflicht nach Beendigung der Kurzarbeit kann aber mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder gänzlich entfallen, wenn sich die (wirtschaftlichen) Verhältnisse nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung wesentlich verschlechtern. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des AMS-Regionalbeirats ersetzt werden.
Keine Auffüllpflicht besteht in folgenden Fällen:
- Vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt
- Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- Einvernehmliche Auflösung, wenn der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Tod des Arbeitnehmers
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit
- Kündigung durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandorts in hohem Maß gefährdet ist, sofern der Betriebsrat innerhalb von sieben Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den AMS-Regionalbeirat vorliegt
Hingegen führen folgende Beendigungen zu einer Auffüllverpflichtung:
- Kündigung durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- Unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- Einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung mit dem Betriebsrat
Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Situation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Suchaktivitäten müssen glaubhaft gemacht werden (zB Stellenausschreibung, Meldung freier Stellen an das AMS).
Eine Erhöhung des Beschäftigtenstandes (also die Durchführung von Neueinstellungen während Kurzarbeit) ist unproblematisch.
Weitere Voraussetzungen
Urlaub und Zeitguthaben
Die Sozialpartnervereinbarung trifft dazu folgenden Regelungen:
- Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahres und Zeitguthaben sind tunlichst (bereits) vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen, können aber auch noch im Kurzarbeitszeitraum abgebaut werden. Das Unternehmen muss sich daher ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen.
- Davon ausgenommen sind Langzeitguthaben. Darunter sind etwa Guthaben aus einer Freizeitoption (insbes bei Umwandlung von Gehaltserhöhungen in bezahlte Freizeit, aus Sabbatical-Modellen oder aus anderen Arbeitszeitmodellen, welche eine mehrmonatige zusammenhängende Freizeit-Konsumation ermöglichen sollen, zu verstehen. Wird Urlaub im Kurzarbeitszeitraum verbraucht, berechnet sich das Urlaubsentgelt so, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
Aus- und Weiterbildung
Arbeitnehmer sind verpflichtet, im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit eine vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Der Betriebsrat hat das Recht, bei betrieblicher Berufsausbildung und Schulung mitzuwirken (§ 94 ArbVG). Angeordnete Aus-und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann bei Durchführung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen eine Beihilfe (Schulungskosten für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit) erhalten (dazu weiter unten).
Zeiten der Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Normalarbeitszeit gelten als Ausfallzeit und sind (soweit bekannt) bei der Begehrensstellung zu berücksichtigen.
Die Aus- und Weiterbildung soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber berechtigt, entsprechend § 19c AZG die Lage der Aus- und Weiterbildung zu bestimmen.
Entgelt: Aus- und Weiterbildungen bis zur Nettoersatzrate sind durch diese abgedeckt. Darüber hinausgehende Zeiten sind zusätzlich zu vergüten. Flexible Arbeitszeitmodelle sind weiterhin anwendbar. Wo solche nicht bestehen, kann Weiterbildungszeit über die Kurzarbeitsperiode durchgerechnet werden, wenn das vereinbart ist und der Arbeitnehmer während der Ausbildung zur Gänze von sonstigen Arbeitsleistungen freigestellt ist. In einzelnen Wochen darf die Weiterbildungszeit 100 % der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
Beispiel:
In Monat 1 und 2 findet zu je 100 % der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit eine Ausbildung statt, in Monat drei wird in einem Ausmaß von 30 % der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit gearbeitet. Dies ergibt im Schnitt 76,6 % Arbeitszeit pro Monat. Die monatliche Bezahlung erfolgt daher in Höhe der Nettoersatzrate (80/85/90 %).
Unterbrechung/vorzeitige Beendigung: Der Arbeitgeber hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Aus- und Weiterbildung anzuordnen. Der Arbeitgeber trägt den dafür aufgelaufenen Aufwand und der Arbeitnehmer hat das Recht, die Maßnahme nachzuholen. Ein Rückersatz der Ausbildungskosten darf nicht vereinbart werden.
Arbeitszeitausfall
Grundsätzliches: Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich und für jeden einzelnen Arbeitnehmer nicht unter 20 % und nicht über 50 % der gesetzlich oder durch KollV festgelegten bzw bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Ein höherer Arbeitszeitausfall bis zu 70 % bedarf des Vorliegens besonderer Gründe, welche in der Sozialpartnervereinbarung (Beilage 2) darzulegen sind. In Sonderfällen (insbesondere Betretungsverbot) kann der Arbeitszeitausfall im Durchschnitt bis höchstens 90 % betragen.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer unterschiedlich vereinbart werden. Bewirkt dies, dass nur einzelne Gruppen von Arbeitnehmern über einer Ausfallzeit von 50 % liegen, aber in Bezug auf alle in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer die durchschnittliche Ausfallzeit von 50 % nicht überschritten wird, kann für die betroffenen Arbeitnehmer ein gesondertes Begehren eingebracht werden.
Der Durchrechnungszeitraum, der zur Beurteilung der Zulässigkeit der angegebenen bzw abgerechneten Zahl an Gesamtausfallstunden maßgeblich ist, erstreckt sich auf den jeweils vereinbarten Kurzarbeitszeitraum. Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll-Arbeitszeiten vor, wird auf die individuelle Soll-Arbeitszeit im jeweiligen Kurzarbeitsmonat abgestellt.
Über- und Unterschreitung: Die im Kurzarbeits-Begehren angegebene Anzahl von Ausfallstunden kann im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit unterschritten werden (dadurch verringert sich die Höhe der Beihilfe). Beträgt der tatsächliche Arbeitszeitausfall im Ergebnis weniger als 20 % der Arbeitsstunden (zB aufgrund verbesserter Auftragslage), wird die Beihilfe auch nicht zurückgefordert.
Im Fall der Überschreitung des angegebenen Arbeitszeitausfalls gebührt aber keine höhere Beihilfe, sofern kein Begehren um Änderung eingebracht und genehmigt wird.
Im Falle der Einbeziehung von Lehrlingen in die Kurzarbeit besteht zudem bis zum Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung die Verpflichtung, mindestens 50 % ihrer Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu nutzen (davon ausgenommen sind Monate eines verordneten Betretungsverbotes).
Dauer
Die Dauer der Kurzarbeit (eines konkreten Kurzarbeit-Projektes) ist mit jeweils höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2023 enden.
Gem § 37b Abs 4 AMSG ist die Kurzarbeit auf maximal 24 Monate begrenzt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Wurde die maximale Kurzarbeitsdauer aufgrund coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie Angebotseinschränkungen, Nachfrageausfälle und Unterbrechung von Lieferketten (gerechnet vom 01.04.2020 weg) bereits überschritten, bedarf es weiterer (außerhalb des Begründungszusammenhangs mit der COVID-19-Pandemie liegender) Umstände, um eine noch längere Dauer rechtfertigen zu können. Dafür kommen insbesondere schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen infrage.
Praxistipp:
Es ist zu empfehlen, die Kurzarbeit nicht sofort zu beenden, wenn sich die Geschäfte wieder besser entwickeln. Sollten (in einzelnen Monaten) keine Ausfallstunden anfallen, kann dem AMS anstelle der monatlichen Abrechnung(en) eine formlose Nachricht, dass keine Ausfallstunden angefallen sind, geschickt werden.
Kurzarbeitsunterstützung
Grundsätzliches
Nach der Sozialpartnervereinbarung muss die Kurzarbeitsunterstützung mindestens die Nettoersatzrate betragen. Ist das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher als das Bruttoentgelt, das sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
Beispiel:
|
Monat 1 |
Monat 2 |
Monat 3 |
Arbeitszeit |
60 % |
60 % |
100 % |
Entgelt auf Basis |
Netto 80/85/90 % |
Netto 80/85/90 % |
Netto 100 % |
Bei der Bezahlung sieht die Sozialpartnervereinbarung vor, dass auf den jeweiligen Monat abgestellt wird (keine Durchrechnung).
Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit in etwa ein Mindestentgelt gemäß folgender Staffelung gewährleisten:
Bruttoentgelt-Ausgangsbasis |
Nettoentgeltgarantie in % |
Bis EUR 1.700,00 |
90 % |
Mehr als EUR 1.700,00 bis 2.685,00 |
85 % |
Mehr als EUR 2.685,00 |
80 % |
Jene Arbeitnehmer, die in die Kategorie von 80 % fallen, erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % auf das sich ergebende Mindestbruttoentgelt laut der Tabelle gem § 37b Abs 6 AMSG bzw in der Kategorie von 85 % einen Bruttozuschlag von 9 % auf das sich laut dieser Tabelle ergebende Mindestbruttoentgelt.
Dies lässt sich tabellarisch daher wie folgt ausdrücken:
Brutto vor Kurzarbeit |
Nettoersatzrate |
Bruttozuschlag gem SPV auf das Mindestbruttoentgelt |
EUR 1.700,01 bis EUR 2.685,00 |
85 % |
9 % |
85 % |
80 % |
16 % |
Im Ergebnis soll damit eine einheitliche Nettoersatzrate von 90 % erreicht werden. Für die Höhe der Förderung durch das AMS ist der Zuschlag jedoch unerheblich.
Nettoentgeltgarantie
Der Arbeitgeber erfüllt die Nettoentgeltgarantie, wenn er ein Bruttoentgelt leistet, das er analog zu den Pauschalsätzen des AMS von der Bruttoentgelt-Ausgangsbasis ermittelt, und er jedenfalls das Mindestbruttoentgelt laut Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle leistet. Dieses Mindestbruttoentgelt ist als Gesamtentgelt für die Arbeitsleistung und für die Ausfallstunden zu verstehen.
Die Nettoentgeltgarantie hängt dabei nicht vom tatsächlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit ab. Vielmehr wird nach einer vereinfachten Berechnung ein garantiertes Mindestbruttoentgelt ermittelt.
Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beiträge in Schritten von jeweils EUR 5,– zu enthalten und ist auf der Homepage des BMA kundzumachen. Siehe dazu im Leitfaden Kurzarbeit unter https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Kurzarbeit.html.
Entgeltdynamik
Wenn kollektivvertraglich nichts anderes festgelegt ist, ist die Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) für das Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne des jeweiligen Kollektivvertrages (Mindestlohntarif, Satzung etc) zu erhöhen sind. Diese Bemessungsgrundlage ist auch um allfällige kollektivvertragliche Biennien, Vorrückungen und Verbesserungen aufgrund einer Umstufung zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt in jenem Ausmaß, in dem der Lohn ohne Kurzarbeit zu erhöhen wäre.
Einmalzahlungen gebühren in voller Höhe, sofern nichts anderes geregelt ist. Bei Fällen wechselnder Normalarbeitszeit führen Änderungen des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit oder innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht, der vor Kurzarbeit begründet worden ist (zB bei Eltern- und Bildungsteilzeit) ebenfalls zu einer Neuberechnung der Bemessungsgrundlage.
Trinkgeldersatz-Option
Für Branchen der ÖNACE-Klassifikationen 55 (Beherbergung), 56 (Gaststätten), 86.90-9 (sonstiges Gesundheitswesen), 96.02 (Frisör- und Kosmetiksalons), 96.04-1 (Schlankheits- und Massagezentren) und 96.09 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage gegenüber dem AMS, die der Kurzarbeitsvereinbarung zugrunde liegt, um 5 % anzuheben. Etwaige Erhöhungen aufgrund wechselnder Normalarbeitszeit oder aufgrund kollektivvertraglicher Erhöhungen werden dabei eingerechnet (auch Erhöhungen aus vorangegangenen Kurzarbeitsphasen ohne Unterbrechung für mindestens einen vollen Kalendermonat). Allfällige Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit (aus anderen Gründen) verringern die Möglichkeit der freiwilligen Erhöhung um 5 % daher entsprechend.
Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen, ist die bisherige Bemessungsgrundlage beizubehalten. Die Erhöhung des Mindestbruttoentgelts während der Kurzarbeit ergibt sich aus der Tabelle nach § 37b Abs 6 AMSG. Diese Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden. Es leiten sich daraus keine darüber hinausgehenden Ansprüche insbesondere für die Zeit nach Kurzarbeit ab.
Derartige Erhöhungen führen zu einer entsprechend höheren Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden und zu einementsprechend höheren Bruttoentgelt für die Arbeitnehmer. Diese optionale außerordentliche Erhöhung zum Trinkgeldersatz erhöht die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung jedoch nicht.
Umsetzung ab Dezember 2021
Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (va im November 2020) erhalten.
Achtung:
Unternehmen der betroffenen Trinkgeldbranchen müssen in allen Kurzarbeitsanträgen (Erst-, Verlängerungs- und Änderungsbegehren) wie folgt vorgehen:
- Die Frage im Begehren „Haben Sie mit Ihrem kurzarbeitenden AN/Lehrling einen Trinkgeldersatz vereinbart“ ist mit „ja“ zu beantworten.
- In der Sozialpartnervereinbarung (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) muss die Trinkgeldersatzoption durch Ankreuzen ausgewählt werden. Sind Unternehmen jedoch bereits in KUA und ist keine neue SPV erforderlich (Änderungsbegehren) genügt das Ankreuzen im KUA-Änderungsbegehren und die tatsächliche Auszahlung.
- Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 1. Dezember 2021 um 5 % zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (va weil durch die + 5 % die Schwellen EUR 1.700,– und EUR 2.685,– überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5 %).
- Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
- Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 01.07.2021 begonnen hat) bereits erhöht (zB wegen Vorrückung), verringern sich die + 5 % entsprechend.
- Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags bzw die Nichtgewährung der Beihilfe.
Hinweis:
Diese Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden.
Kurzarbeitsbeihilfe
Differenzmethode
Die Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich aus drei Komponenten:
- Der Kurzarbeitsunterstützung (nach dem Prinzip der Differenzmethode) samt Lohnnebenkosten (pauschal 27 %)
- Den anteiligen Sonderzahlungen (Differenz zwischen Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und Arbeitsentgelt während Kurzarbeit) samt Lohnnebenkosten (pauschal 30 %)
- Der höheren Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, ermittelt als Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem errechneten Bruttoentgelt während Kurzarbeit (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil werden pauschal mit 39 % angesetzt)
Diese drei Komponenten werden aus den Daten der Abrechnung mit dem AMS, also ausgehend vom Bruttoentgelt vor Kurzarbeit, dem Mindestbruttoentgelt und den in der Abrechnung erfassten Stundengerüst ermittelt. Die in der Personalverrechnung tatsächlich abgerechnete Kurzarbeitsunterstützung oder das tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt fließen nicht in die Berechnung ein und können daher abweichen.
Berechnungsgrundlage
Maßgeblich für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist das Bruttoentgelt (§ 49 ASVG) das letzten voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte. Bei durchgängiger Kurzarbeit mit Beginn vor dem 01.01.2023 kann als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung (AB) des Monats Dezember 2022 herangezogen werden.
Davon abweichend sind folgende Entgeltbestandteile in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen:
- Bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufene Überstundenpauschalen
- Unwiderrufliche Überstundenpauschalen und
- Anteile von All-inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind
Liegen monatlich schwankende Entgeltbestandteile vor (zB bei Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist bei diesen der Durchschnitt der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate vor Kurzarbeit heranzuziehen. Für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.
Höhe
Die Höhe der erstatteten Kurzarbeitsunterstützung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem anteiligen Entgelt bemessen am Bruttoentgelt vor Kurzarbeit für geleistete Arbeitsstunden und für Stunden mit Entgeltfortzahlung und Ersatzleistungsansprüchen. Dieses kalkulatorische „Arbeitsentgelt“ wird durch Division des Entgelts vor Kurzarbeit durch die Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungsmonat (unter der Annahme einer 5-Tage-Woche) und Multiplikation mit der Summe der Abzugsstunden (geleistete Arbeitszeit, Urlaubskonsum, Zeitausgleich, Krankenstand usw) errechnet.
Ist das anteilige Arbeitsentgelt größer oder gleich dem Mindestbruttoentgelt, ist die Mindestentgeltgarantie erfüllt und es bedarf keiner (vom AMS zu erstattenden) Kurzarbeitsunterstützung.
Auch wenn sich aufgrund der Differenzmethode bei hoher Istarbeitsleistung keine Kurzarbeitsunterstützung ergibt, wird bis vom AMS zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit ab EUR 5.850,– ein Kostenersatz für anteilige Sonderzahlungen und für die höhere Beitragsgrundlage geleistet. Für Entgeltanteile über der Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.850,–) gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe. Daher wird das vereinfacht ermittelte Arbeitsentgelt zwar vom vollen Bruttoentgelt vor Kurzarbeit berechnet, aber es fließt nur maximal das der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Mindestbruttoentgelt in die Berechnung ein.
Einkürzung
Von dem nach den dargestellten regeln berechneten Betrag wird ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Dieser reduzierte Betrag ergibt die Kurzarbeitsbeihilfe. Es gelangen somit 85 % zur Auszahlung.
Verrechenbare Ausfallstunden
Grundsätzliches: Die Kurzarbeitsbeihilfe kann nur für Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist, geleistet werden. Die Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden bezieht sich dabei auf die jeweils (vor Beginn der Kurzarbeit) gesetzlich oder durch KollV festgelegte bzw – bei Teilzeitbeschäftigten – vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit (vollentlohntes Kalendermonat vor Kurzarbeit).
Sofern im Bemessungsmonat ein Wechsel der wöchentlichen Normalarbeitszeit stattfindet, ist die am Ende des Bemessungsmonats gültige wöchentliche Normalarbeitszeit heranzuziehen. Eine arbeitsvertragliche Änderung der Arbeitszeit gegenüber dem Bemessungsmonat ist beihilfenmindernd in der Abrechnung zu berücksichtigen (weniger Normalarbeitszeitstunden), unter keinen Umständen aber beihilfenerhöhend (mehr Normalarbeitszeitstunden).
Wiedereingliederungsteilzeit: Bei Wiedereingliederungsteilzeit ist die Arbeitszeit vor dem die Wiedereingliederungsteilzeit begründenden Krankenstand heranzuziehen.
Beispiel:
Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt – ohne Kurzarbeit – bei 38 Wochenstunden (38 x 4,33 =) 164,54 Stunden im Monat. Werden in diesem Monat aufgrund von Kurzarbeit 82,27 Arbeitsstunden (also 50 %) erbracht, so fallen 8,27 Stunden aus und können somit verrechnet werden.
Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmer einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld bezogen wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden von Ersatzarbeitsarbeitskräften haben keine Auswirkungen auf die Altersteilzeitmodelle. Bei geblockter Altersteilzeit gebühren für die Freizeitphase keine Ausfallstunden.
Analoge Regelungen gelten für in die Kurzarbeit einbezogene Arbeitnehmer die eine laufende Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell erhalten.
An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten. Ist es dagegen üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und tritt durch die Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall ein, kann die Kurzarbeitsbeihilfe zuerkannt werden.
Spezielle Modalitäten: Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung darüberhinausgehende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder eine Ersatzleistung hat (zB Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung), ist keine Beihilfe möglich. Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsbeihilfe ebenfalls aus.
Die Konsumation von Urlaub oder Zeitguthaben zählt als Erbringung von Arbeitsleistungen (und daher nicht als Ausfallzeit). Entfällt die Arbeitsleistung aufgrund eines Krankenstandes oder eines Umstandes iSd § 1155 Abs 3 ABGB, ist dagegen die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit ohne Kurzarbeit und der Arbeitszeit, die vereinbarungsgemäß erbracht worden wäre, verrechenbar.
Berechnung: Die im jeweiligen Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallstunden ergeben sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Bemessungsmonat vor Kurzarbeit mal 4,33 dividiert durch 30 mal Anzahl der Kalendertage im Abrechnungszeitraum (maximal 30 Tage) vermindert um folgende Zeiten:
- Im Arbeitsrechnungsmonat geleisteten Arbeitsstunden (inklusive der im Abrechnungsmonat angefallenen Über- oder Mehrleistungsstunden)
- Konsumierte Urlaubsansprüche (gerechnet in Normalarbeitszeitstunden vor Kurzarbeit)
- Konsumierte Zeitguthaben aus Vorperioden und sonstige Dienstverhinderungen (jeweils gerechnet in Normalarbeitsstunden vor Kurzarbeit), nicht jedoch arbeitgeberseitig angeordnet Zeiten für Aus- und Weiterbildung
- Normalarbeitszeitstunden (vor Kurzarbeit) für Arbeitsruhetage (Feiertage), die auf ansonsten betriebsübliche Arbeitstage fallen
- Zeiten eines Krankenstands (nur die für diesen Zeitraum trotz Kurzarbeit tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden)
Beispiel: Krankenstand
Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden (40 errechnete Wochenstunden minus 24 Stunden geplante Arbeitszeit).
Unter Zugrundelegung der AMS-Richtlinie schließen andere Dienstverhinderungsgründe (zB Pflegefreistellung, Sonderbetreuungszeit, Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen) die Kurzarbeitsbeihilfe (für die Differenzstunden) aus, ohne dass darauf ankommt, ob dafür andere Unterstützungsleistungen (zB Schlechtwetterentschädigung, Leistungen nach dem Epidemiegesetz) beansprucht werden können.
Eine Sonderstellung nimmt allerdings der Fall ein, dass ein Arbeitnehmer im Krankenstand (nach Erschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung) Krankengeld bezieht bzw darauf Anspruch hat, da auch Krankengeld zu den Ersatzleistungen zählt, die den Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe ausschließen. Krankenstände sind daher wohl nur dann privilegiert, wenn und solange kein Anspruch auf Krankengeld besteht (unabhängig davon, in welcher Höhe Krankengeld gebührt).
Lernzeiten: Zeiten der Aus- und Weiterbildung sind nur maximal im Ausmaß der ihm Begehren angegebenen Ausfallzeiten (inklusive Qualifizierungszeit) verrechenbar. Innerhalb dieses Rahmens gelten Zeiten, die für Qualifizierung verwendet werden, als Ausfallstunden. Lernzeiten gelten dabei soweit als Aus- und Weiterbildung, als diese ausdrücklich im Kurs- oder Lehrplan ausgewiesen sind.
Abrechnungsmodus
Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese wird in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
Weitere Rahmenbedingungen
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen als Entgelt. Eine Kommunalsteuer ist für diese Leistungen aber nicht zu entrichten.
Gem § 37b Abs 5 AMSG richten sich während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (zB Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag) zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber. Dies hat zur Folge, dass lohnverrechnungstechnisch gesehen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt und die übernommenen Sozialversicherungsbeiträge keiner DB-, DZ- und Kommunalsteuer-Pflicht unterliegen.
§ 12 Abs 2 BSchEG (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) wird dadurch aber nicht berührt. Im Fall der Verlängerung ist nach der AMS-Richtlinie die aktuelle Beitragsgrundlage maßgeblich (erster Monat der Verlängerung zählt), sofern diese höher ist als die Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit.
Wird ein Unternehmen mit einer laufenden Kurzarbeit insolvent (Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens), wird die Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig beendet. Das hat zur Folge, dass keine Kurzarbeitsbeihilfe (mehr) ausbezahlt wird, da die mit Kurzarbeit verfolgte arbeitsmarktpolitische Zielsetzung nicht mehr erreicht werden kann, und gilt daher auch für Zeiträume, die vor der Insolvenzeröffnung liegen.
Durchführungsbericht
Nach Abschluss des Kurzarbeitszeitraums muss der Arbeitgeber dem AMS einen Durchführungsbericht über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls vorlegen. Dafür wurden Mustervorlagen erstellt.
Der Durchführungsbericht muss auch vom Betriebsrat unterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, ist die Unterfertigung durch die zuständige Fachgewerkschaft oder die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.
Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit einer Eingliederungsbeihilfe bzw einer Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen gefördert wird, ist eine Kurzarbeitsbeihilfe möglich. Eine Unterbrechung des Förderzeitraums und eine Fortsetzung nach der Kurzarbeit kommt aber nicht in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für die Eingliederungsbeihilfe bzw Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen in den Kurzarbeitsmonaten ist das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt. Je höher die Arbeitszeitstunden (bzw je niedriger die Ausfallstunden) während der Kurzarbeit sind, umso höher ist die verbleibende Eingliederungsbeihilfe bzw Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (und umgekehrt).
Ein Bezug der Kombilohnbeihilfe ist auch in Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Zuerkennung gegeben sein.
Information der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer individuell über jenes Ausmaß der Arbeitsstunden nachweislich und unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) jeweils nach Vorliegen der monatlichen Teilabrechnungen beim AMS zu informieren, welches das Unternehmen für sie beim AMS in der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe jeweils angegeben hat.
Beihilfe Schulungskosten für Beschäftigte in Kurzarbeit
Fördervoraussetzungen
Förderbar sind alle Arbeitgeber mit einem bereits genehmigten Kurzarbeitsprojekt bzw alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die an einer Schulung in kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden teilnehmen.
Förderbar sind arbeitsmarktbezogene Schulungen, die mindestens 16 Maßnahmenstunden dauern, überbetrieblich verwertbar sind und innerhalb des Kurzarbeitszeitraums liegen. Der Begriff „Schulungen“ umfasst dabei auch zu einem sinnvollen Maßnahmenpaket zusammengefasste Einzelmaßnahmen.
Nicht förderbar sind
- ordentliche Studien und postgraduate Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen,
- Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien,
- reine Produktschulungen,
- nicht arbeitsmarktbezogene Schulungen (zB Hobbykurse),
- Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (zB einfache Einschulungen an Maschinen),
- Individualcoaching.
Förderbare Schulungskosten
Es sind nur Schulungsleistungen förderbar, die vom Arbeitgeber beauftragt und diesem in Rechnung gestellt werden. Förderbare Kosten sind
- Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen),
- Honorare von externen Trainern (zB bei unternehmensintern organisierten Kursen).
Nicht förderbar sind sonstige Kosten wie
- Beratungskosten,
- Reisekosten, Unterbringungskosten, Spesen und Taggelder,
- Unterbringungskosten der Trainer.
Sind nicht förderfähige Kosten in einer an den Arbeitgeber gestellten Rechnung enthalten, sind diese auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
Dauer und Höhe der Beihilfe
Die Schulungskostenbeihilfe kann für Schulungen während des Kurzarbeitszeitraums, längstens bis 30.06.2023, zuerkannt werden. Die Schulungskostenbeihilfe gebührt für jene Tage, die vom jeweiligen Kurzarbeitsprojekt umfasst sind. Liegt ein Teil der Schulungsdauer außerhalb des Kurzarbeitszeitraums, werden die Schulungskosten nach Kalendertagen aliquotiert. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schulung wird die Beihilfe im aliquoten Ausmaß der bewilligten Fördersumme gewährt.
Die Förderhöhe beträgt 75 % der anerkennbaren Schulungskosten.
Die Förderung wird durch die Zuwendung aus öffentlichen Mitteln anderer Stellen für die gleichen förderfähigen Kosten entsprechend reduziert, wenn die Beihilfe anderer Stellen 25 % der anerkennbaren Schulungskosten übersteigt. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig.
Verhältnis zu anderen Beihilfen des AMS
Die Kombination einer Schulungskostenförderung für Beschäftigte in Kurzarbeit und einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, einer Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe ist nicht möglich.
Verfahren
Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Beginn der Schulung zu beantragen. Das Begehren im ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen einzubringen. Steht im eAMS-Konto die Projektnummer des entsprechenden Kurzarbeitsprojekts vor Beginn der Schulung noch nicht zur Verfügung, ist das Begehren unverzüglich nach Bereitstellung des entsprechenden Kurzarbeitsprojekts im eAMS-Konto zu stellen.
Gemeinsam mit dem Begehren ist das Angebot des Schulungsveranstalters mit Schulungsinhalten, Schulungszeiten und Schulungskosten vorzulegen. Die Zuerkennung (bzw Ablehnung) der Beihilfe erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt nach Abschluss der letzten im Begehren angeführten Schulung(en) anhand der Abrechnungsunterlagen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt einmalig im Nachhinein nach positiver Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit aller Abrechnungsunterlagen.
Kontrolle und Rückforderung
Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung
Die widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe wird vom AMS geprüft. Dabei kommen auch Vor-Ort-Prüfungen in Betracht. In erster Linie erfolgt diese Prüfung aber anhand des Durchführungsberichts. Stellt sich dabei heraus, dass ein Rückforderungstatbestand vorliegt (siehe dazu gleich im Folgenden), wird die Rückforderung vorgenommen.
Umfangreiche Vor-Ort-Prüfungen können aber aus Kapazitätsgründen nicht vom AMS durchgeführt werden. Derartige Kontrollen werden aber von der Finanzpolizei vorgenommen. Stellt die Finanzpolizei dabei Unregelmäßigkeiten fest, so informiert sie das AMS. Auch auf diese Weise kann daher eine Rückforderung eingeleitet werden.
Ergibt die Vor-Ort-Kontrolle Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes, werden weiters auch Polizei bzw Staatsanwaltschaft von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Die Palette der potenziell in Betracht kommenden Straftatbestände umfasst etwa die Fälschung von Beweismitteln oder die Vornahme betrügerischer Handlungen. Im Falle des Förderungsmißbrauchs droht etwa eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen (§ 153b StGB).
Rückforderung
Bei Nichteinhaltung der in der Verpflichtungserklärung und Fördermitteilung des AMS festgelegten Bestimmungen, vor allem in Bezug auf
- Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bzw der allenfalls zusätzlich vereinbarten Behaltefrist, und
- den zulässigen Höchstarbeitszeitausfall
gebührt – je nach Schwere der Abweichung – keine oder nur ein Teil der Beihilfe und bereits ausbezahlte Beihilfenteilbeträge sind teilweise oder gänzlich zurückzufordern.
Kein Rückforderungstatbestand liegt aber vor, wenn im Zuge der Umsetzung im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums der Arbeitszeitausfall von 20 % (zB aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen oder von Urlaub) unterschritten wird.
Eine Überschreitung des 50%igen (bzw – bei Genehmigung – bis zu 70%igen) Arbeitszeitausfalls eines von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (inklusive Verlängerungen) ist nicht zulässig und stellt einen Rückforderungstatbestand dar. In den Sonderfällen, in denen im Durchschnitt aller von Kurzarbeit Betroffenen ein Arbeitszeitausfall vom mehr als 70 % bis inklusive 90 % genehmigt wurde, ist eine Überschreitung des 90%igen Arbeitszeitausfalls nicht zulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt einen Rückforderungstatbestand dar. Ausgenommen von dieser Rückforderungsregel sind Unternehmen, die von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen sind, soweit die Überschreitung nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist, in den übrigen Abrechnungsmonaten aber jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallstunden verrechnet wurden.
Im Falle von Verlängerungen ist auf individueller Ebene die gesamte Zeitspanne der jeweils zusammenhängenden Kurzarbeitszeiträume als Durchrechnungszeitraum heranzuziehen.
In jenen Fällen, in denen der Betrieb das Mindestbruttoentgelt geleistet hat, sind allfällige Überzahlungen, die sich aus der Berechnungsmethode mit Pauschalsätzen laut Pauschalsatztabelle ergeben haben, nicht zurückzufordern, und zwar unabhängig davon, ob die Nettoersatzrate auf das Gesamtentgelt oder nur auf die Ausfallstunden bezogen wurde.
Kontrolle
Die meisten Kontrollen durch die Finanzpolizei finden unangekündigt statt. Die Beamten erscheinen während der Bürozeiten und haben ein Betretungsrecht, um unmittelbar vor Ort tätig werden zu können. Die Finanzpolizei hat das Einsichtsrecht in Unterlagen, darf Auskunftsersuchen stellen und Identitäten feststellen. Ihr Betretungsrecht umfasst aber nicht das Recht zur aktiven Durchsuchung Räumlichkeiten (Kästen dürfen nicht geöffnet, Ordner nicht eingesehen werde etc). Es besteht aber kein Betretungsrecht von Wohnräumen (außer, diese werden auch für berufliche Zwecke genützt).
Vom Einsichtsrecht sind vor allem folgende Unterlagen umfasst:
- Antrag auf Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe samt entsprechender Bewilligung und Föderungsmitteilung vom AMS
- Nachweis für die allfällige Inanspruchnahme einer Verlängerung
- Unterfertigte Sozialpartnervereinbarungen abgeschlossen mit dem Betriebsrat oder KUA-Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern
- Durchführungsberichte für das AMS samt etwaigen Rückmeldungen des AMS
- Monatliche Abrechnungen an das AMS (in denen auch die entsprechenden Arbeitszeitangaben inkludiert sind)
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, allgemein erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf den Mitarbeiterstand bereitzuhalten wie zB
- aktuelle Mitarbeiterliste,
- Dienstzettel, Arbeitsverträge,
- Anmeldungen zur Sozialversicherung,
- Arbeitszeitaufzeichnungen,
- Unterlagen, die für die Branche des jeweiligen Unternehmens spezifisch sind.
Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe sind dabei für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann dabei auch auf Datenträgern vorgenommen werden, sofern die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftliche Wiedergabe der Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.
Informationspflichten gegenüber der Gewerkschaft
Die zuständige Gewerkschaft kann das Unternehmen nach Beendigung der Kurzarbeit auffordern, eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme der Kurzarbeit zu übermitteln. Die Gewerkschaft behält sich weiters vor, bei Reduktion des Beschäftigtenstandes geeignete Nachweise über die Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse während des Zeitraums der Kurzarbeit verlangen zu können.
Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien
Entgelt
Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages stellt Kurzarbeit nach wohl herrschender Auffassung die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung dar (auf alternative Deutungen wird weiter unten kurz eingegangen). Das bedeutet daher, dass (zumindest) ein Entgelt in Höhe des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes arbeitsvertraglich geschuldet wird und gebührt. Bspw wirken sich Entgelterhöhungen während der Kurzarbeit nicht auf das Mindestbruttoentgelt aus, sind aber Bestandteil des Arbeitsvertrages.
§ 37b Abs 6 AMSG enthält überdies gesetzliche Vorgaben für das während der Kurzarbeit zu leistende Mindestentgelt. So erfüllt der Arbeitgeber die Vereinbarung und die Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls ein Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt.
Nach der Sozialpartnervereinbarung finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen, soweit der Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
Für die Berechnung der Sonderzahlungen ist nach der Kurzarbeitsvereinbarung vom fiktiven Ausfallsprinzip auszugehen. Der Anspruch richtet sich daher danach, welches Entgelt gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Der Bemessung des während der Kurzarbeit gebührenden Grundgehalts liegt nach der Kurzarbeitsvereinbarung das statische Bezugsprinzip zugrunde, während die Berechnung während des Krankenstandes oder einer Dienstfreistellung nach dem Ausfallsprinzip erfolgt. Die Ermittlung des konkret gebührenden Kurzarbeitsentgelts hängt unter Beachtung dieser Grundsätze von der Beurteilung des für den Einzelfall geltenden Vertrags sowie des einschlägigen KollV ab (OGH 29.11.2021, 8 ObA 60/21p).
Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (einschließlich angeordneter Aus- und Weiterbildungszeit) höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Überstunden, die dadurch entstanden sind, dass die nach dem KollV täglich zulässige Normalarbeitszeit überschritten wird, sind (daher) auch während Zeiten, für die Corona-Kurzarbeit vereinbart wurde, gesondert zu entlohnen (OGH 19.5.2022, 9 ObA 29/22p).Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kurzarbeit zur Leistung von Überstunden heranzieht, hat daher zwar Auswirkungen auf die Förderung (Kurzarbeitsbeihilfe), ändert aber nichts daran, dass diese Überstunden gesondert zu entlohnen sind.
Entgeltvorenthaltung
Weigert sich der Arbeitnehmer, in Kurzarbeit zu gehen, so ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, aus diesem Grund das Entgelt einzustellen (und zwar auch nicht bei einer Betriebsschließung). Tut er dies dennoch, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (OGH 25.5.2022, 8 ObA 26/22i).
Urlaub
Auch die Berechnung des Urlaubsanspruches richtet sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen und wird daher nicht durch die Kurzarbeitsbeihilfe tangiert. Nach der Rsp des OGH hängt das Urlaubsausmaß (ohnehin) nicht vom Beschäftigungsausmaß ab, sodass sich durch die Kurzarbeit nichts am Urlaubsanspruch ändert. Konsumiert ein wegen Kurzarbeit an nur mehr drei (anstatt wie früher an fünf) Arbeitstagen arbeitender Arbeitnehmer an diesen drei Tagen Urlaub, verbraucht er daher demnach eine Urlaubswoche.
Die Zulässigkeit abweichender Berechnungsmethoden (zB Umrechnung des Urlaubsanspruches in Stunden, um bei unregelmäßigem Beschäftigungsausmaß auch einzelne Urlaubstage konsumieren zu können) ist wohl dann zu bejahen, wenn die Konsumation bloß einzelner Urlaubstage vom Arbeitnehmer gewünscht ist. An dieser Stelle erscheint es lediglich wichtig, festzuhalten, dass ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarter Modus der Berechnung des Urlaubs keinen Einfluss auf die Kurzarbeitsbeihilfe hat.
Auch die iVm Kurzarbeit auftretenden Urlaubsfragen werden aber kontroversiell diskutiert. So wurde in Deutschland entscheiden, dass Kurzarbeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat („Kurzarbeit Null“), nicht als Anspruchszeit für den Urlaubsanspruch zählen (LAG Düsseldorf 12.3.2021, 6 Sa 824/20). Nach der Rsp des EuGH können die Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume berechnet werden (EuGH 4.10.2018, C-12/17, Dicu; 13.12.2018, C-385/17, Hein). Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit diese Grundsätze auch auf die österreichische Rechtslage übertragen werden.
Information der Arbeitnehmer
Allen von Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmern ist innerhalb eines Monats ab Beginn der Kurzarbeit entweder ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen. Kommt es während der Kurzarbeit zu einer Absenkung der Normalarbeitszeit unter die Mindestarbeitszeit, müssen die betroffenen Arbeitnehmer darüber innerhalb von zwei Wochen durch Aushändigung einer Kopie informiert werden. Zur Information über das Ausmaß der gegenüber dem AMS abgerechneten Arbeitsstunden siehe bereits oben.
Sonstiges
Auch sonstige arbeitsrechtliche Problemstellungen während der Kurzarbeit sind nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Dies gilt bspw für die Frage, ob ein kurzarbeitender Arbeitnehmer zur Erbringung zeitlicher Mehrleistungen verpflichtet ist (der Arbeitnehmer könnte ein Interesse daran haben, die Mehrleistungen abzulehnen, wenn dies für ihn keinen finanziellen Unterschied ausmacht, weil auch die Mehrarbeit durch die Kurzarbeitsunterstützung abgedeckt ist). Die Sozialpartnervereinbarung enthält separate Bestimmungen für diese Frage (siehe oben).
Die Berechnung des Urlaubsentgelts, der Urlaubsersatzleistung und der Kündigungsentschädigung erfolgt vom ungekürzten Entgelt, allerdings aufgewertet (also von der aktuellen Höhe ohne Kurzarbeit). Während eines Krankenstandes iSd EFZG bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Dienstfreistellung gem § 1155 Abs 3 ABGB ist vom Arbeitgeber weiterhin das garantierte Nettoentgelt zu zahlen.
Fällt in das der Abfertigungsberechnung zugrundeliegende Entgelt Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf der Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
Eine Bildungskostenrückersatzvereinbarung iSd § 2d AVRAG für Bildungsmaßnahmen aufgrund der Bildungsverpflichtung während der Kurzarbeit ist unwirksam.
Bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit darf nur auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
Wochengeld
Dass Zeiten der Kurzarbeit für die Berechnung des Wochengeldes außer Acht gelassen werden, führte bei einigen Schwangeren zur Schmälerung des Wochengeldes bzw sogar zu Ansprüchen von EUR 0,–. Dies war vor allem bei jenen Dienstnehmerinnen der Fall, welche vor der Kurzarbeit von der Karenz zurückkehrten und somit vor der Kurzarbeit einen geringeren bzw keinen Arbeitsverdienst erzielten. Mit dem 2. SVÄG 2020 wurde für diesen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen, einen Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Dafür benötigt die ÖGK sowohl den Arbeitsverdienst nach der Bestimmung des § 162 Abs 3 ASVG als auch jenen aus der Kurzarbeit inklusive der Kurzarbeitsunterstützung der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes. Die entsprechenden Informationen können dem zuständigen Kundenservice mittels Arbeits- und Entgeltbestätigung über ELDA oder mittels gesondertem Formular übermittelt werden.
Offene Fragen und Probleme
Grundsätzliches
Sowohl das Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsquellen als auch die Involvierung unterschiedlicher Gruppen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sozialpartner, Betriebsrat, AMS) machen die Kurzarbeit zu einer überaus komplexen und vielschichten Materie. Insbes ist fraglich, inwieweit aus in der Sozialpartnervereinbarung enthaltenen Bestimmungen arbeitsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden können.
So ist die Kurzarbeitsunterstützung nach hA funktional als fortzuzahlendes Entgelt nach § 1155 ABGB zu verstehen, für dessen Höhe es eine besondere Berechnungsgrundlage gibt. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber auch für die Kurzarbeitsunterstützung (und nicht nur vom aliquoten Entgelt) Pensionskassenbeiträge leisten muss, soweit sich Betriebspensionsbeiträge am Arbeitsentgelt bemessen. Offen ist, ob in diesem Fall die Beitragspflicht darüber hinaus auf Basis des Entgelts vor Kurzarbeit besteht.
Generell ist (nach wie vor) ungeklärt, ob es sich bei Kurzarbeit um eine vorübergehende Teilzeitarbeit oder eine von § 1155 ABGB abweichende Sonderregelung für Ausfallstunden handelt (eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert). Die letztere Auslegung würde zwar die mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen Fragen (zB in Bezug auf Urlaub oder zeitliche Mehrleistungen) vermeiden, wirft aber das Problem auf, dass für eine Regelung durch Betriebsvereinbarung keine Kompetenzgrundlage bestünde. Solange dafür keine Regelung durch einen General-Kollektivvertrag erfolgt, müssten die mit Kurzarbeit verbundenen Entgeltfragen daher durch Abschluss und Hinterlegung der Sozialpartner-Vereinbarung als normativ wirksamer Kollektivvertrag geregelt werden.
Kündigungsschutz
Dagegen bewirkt eine Verletzung der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes wohl keine Nichtigkeit von Beendigungserklärungen, weil die Sozialpartnervereinbarung die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht untersagt, sondern für diesen Fall „lediglich“ eine Auffüllverpflichtung vorsieht. Bei Verletzung dieser Auffüllverpflichtung ist die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS zurückzufordern. Dies spricht also dagegen, dass dadurch einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde, Anfechtungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen, wenn der Arbeitgeber der Auffüllverpflichtung nicht nachkommt.
In diesem Sinn besteht während einer Corona-Kurzarbeit nach einer Entscheidung also kein individueller Kündigungsschutz (OLG Linz 10.2.2021, 12 Ra 6/21w). Anders allerdings das LG St. Pölten, das einen individuellen Kündigungsschutz aus der Sozialpartner-Vereinbarung (als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) ableitete (LG St. Pölten 17.12.2020, 43 Cga 3/20d). Beide Entscheidungen sind allerdings nicht rechtskräftig, die Entscheidung des LG St. Pölten steht im Widerspruch zur mittlerweile ergangenen höchstgerichtlichen Rsp.
Die Zulässigkeit einer Kündigung aus personenbezogenen Gründen in der Behaltefrist nach einer Corona-Kurzarbeit (verbunden mit einer Verpflichtung zum Auffüllen des Beschäftigtenstandes) wurde ebenfalls bejaht (OGH 22.10.2021, 8 ObA 48/21y). Dies gilt unabhängig davon, ob der gekündigte Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen war oder nicht (OGH 29.11.2021, 8 ObA 50/21t).
Aus den Bestimmungen des AMSG iVm der Sozialpartnervereinbarung ergibt sich somit keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung des Arbeitgebers ist lediglich im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung zu berücksichtigen. Ebensowenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine (OGH 29.11.2021, 8 ObA 60/21p). Daran ändert sich nichts, wenn die Umsetzung der Kurzarbeit mittels Betriebsvereinbarung erfolgt. Lässt sich aus der Sozialpartnervereinbarung im Wege objektiver Auslegung kein individueller Kündigungsschutz ableiten, trifft dies auch auf die Betriebsvereinbarung zu (OGH 15.12.2021, 9 ObA 97/21m; 27.1.2022, 9 ObA 148/21m).
Nach einer Entscheidung des OLG Innsbruck besteht während der Kurzarbeit jedenfalls kein besonderer Entlassungsschutz, sodass auch eine unberechtigt ausgesprochene Entlassung (nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen) wirksam ist und Anspruch auf Kündigungsentschädigung auslöst (OLG Innsbruck 27.7.2021, 13 Ra 21/21t).
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Ein weiterer strittiger Punkt betrifft die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung, die (auch) eine Entgeltkürzung infolge Kurzarbeit vorsieht (was ja der Fall ist), auf einen Kompetenztatbestand im ArbVG gestützt werden kann (da das ArbVG im Regelfall Betriebsvereinbarungen nicht dazu ermächtigt, entgeltrelevante Bestimmungen zu treffen). Dies hat ua auch deshalb Bedeutung, weil die Frage, ob ein individueller Kündigungsschutz in einer Betriebsvereinbarung nur mittels unechter Betriebsvereinbarung erreichbar wäre oder auf das ArbVG gestützt werden könnte, uneinheitlich beantwortet wird.