Über 100 Mustervorlagen, Fachinformation und Beispiele zur Abrechnung von Dienstnehmern
» Mehr Infos zum Portal Personalverrechnung
Ab jetzt möglich: Die neue Wiedereingliederungsteilzeit seit 1.7.2017
Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit und ist seit 1.7.2017 möglich.
Voraussetzungen
Nach einer langen Krankheit wurde für Arbeitnehmer für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Möglichkeit geschaffen, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen.
Voraussetzungen sind:
- das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis
- das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben
- eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work
- das während der Wiedereilgliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt muss über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen
- ein Wiedereingliederungsplan
Gespräche über eine Wiedereingliederungsteilzeit, Beratungsgespräche mit fit2work und die Erstellung des Wiedereingliederungsplans können bereits während des Krankenstands des Arbeitnehmers begonnen werden. Der Wiedereingliederungsplan ist im Rahmen der Beratung durch fit2work zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren, eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work ist jedoch nicht erforderlich.
Arbeitszeitreduktion
Die geleistete Arbeitszeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen. Möglich ist es daher, die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen, wenn die Arbeitszeitreduktion während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 % und 75 % beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.
Überdies muss das während der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen. Innerhalb des Kalendermonats darf die vereinbarte Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird.
Entgelt
Der Arbeitgeber hat das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende anteilige Entgelt inklusive anteiliger Lohnnebenkosten zu leisten. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert wird, so ist das Entgelt samt Nebenkosten gleichmäßig entsprechend der während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bezahlen. Die Entgelteinbuße auf Seiten des Arbeitnehmers soll mit einem Wiedereingliederungsgeld kompensiert werden. Die Berechnung des seitens des Arbeitgebers geschuldeten Entgelts erfolgt analog zu § 3 EFZG und es gebührt daher während der Wiedereingliederungsteilzeit auch eine davor vereinbarte oder zustehende Überstundenpauschale. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
Im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit darf seitens des Arbeitgebers keine Mehrarbeit und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit angeordnet werden. Die freiwillige Leistung von Mehrarbeitsstunden ist jedoch zulässig und auch zu entlohnen.
Hinweis
Wird die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit um mindestens 10 % überschritten, so kann das Wiedereingliederungsgeld von der Gebietskrankenkasse entzogen werden.
Arbeitsvertrag
Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen von der befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit – keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrags. So erfolgt auch keine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung des Arbeitnehmers. Durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.
Abänderung der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung
Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die ursprüngliche Vereinbarung, die auch in Form eines Stufenplans erfolgen kann, zwei Mal im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Dauer (bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten) und des zulässigen Stundenausmaßes geändert werden. Auch die Vereinbarung über der Änderung der Teilzeitbeschäftigung bedarf der Schriftform.
Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit
Bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit ist eine einmalige Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Wiedereingliederungsteilzeit neun Monate nicht übersteigen darf. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendig.
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer sollen sich freiwillig für oder gegen die Wiedereingliederungsteilzeit entscheiden dürfen, ohne dadurch den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Daher soll sowohl bei Äußerung der Absicht oder tatsächlicher Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit als auch bei Ablehnung der Maßnahme ein Motivkündigungsschutz gewährt werden. Der Kündigungsschutz erstreckt sich zum Unterschied zur Bildungsteilzeit oder Pflegeteilzeit auch auf die Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit durch den Arbeitnehmer. Dies deshalb, da die Wiedereingliederungsteilzeit auch im Interesse des Arbeitgebers liegen kann und eine diesbezügliche Vereinbarung daher auch von diesem ausgehen wird. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit, so darf der Arbeitnehmer jedoch regulär gekündigt werden, sofern die Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit nicht tatsächlich das Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.
Wiedereingliederungsgeld
Arbeitnehmer, die eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch maximal sechs Monate, Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, sofern dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes nachweislich bewilligt wurde. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist. Die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist ebenfalls vom Chefarzt zu bewilligen.
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Ist also eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 50 % – im Vergleich zur bisherigen Normalarbeitszeit – vereinbart, so gebühren 50 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 % gebühren 25 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert, so ist die Höhe des gebührenden Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen.
Gratis-Dokument: Was Sie zur Wiedereingliederungsteilzeit wissen müssen

Kranke Mitarbeiter wieder ins Boot holen: Wiedereingliederungsteilzeit
Sie erfahren in diesem umfassenden Fachbeitrag, was Sie bei der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit unbedingt beachten müssen - Von den Voraussetzungen, die ein Mitarbeiter erfüllen muss, bis hin zu einer möglichen vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit.
Inkl. der Änderungen, die gemäß einer Novelle mit 1. Juli 2018 in Kraft treten sollen!
Damit wir Ihnen den Download zur Verfügung stellen können, geben Sie bitte Ihre Daten an.