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Abfertigung Alt – Sind wesentliche Gehaltserhöhungen kurz vor Ende des Dienstverhältnisses steuerlich begünstigt?
Sind wesentliche Entgeltänderungen bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen oder aber bei der Berechnung der Abfertigung außer Ansatz zu lassen?
Gemäß § 23 Abs 1 AngG ist Berechnungsgrundlage für die Abfertigung das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Werden jedoch die monatlichen Bezüge eines Dienstnehmers wenige Monate vor der Auflösung des Dienstverhältnisses wesentlich erhöht – ohne konkret erbrachte Zusatzleistungen (zB Änderung des Arbeitszeitausmaßes) – so kann der auf Basis der Gehaltserhöhung ermittelte Abfertigungsanspruch nicht im vollen Umfang gem § 67 Abs 3 EStG begünstigt versteuert werden (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0037).
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