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WEKA (aga) | News | 30.06.2014

Abgangsentschädigung

Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.

In der Praxis wird einem Dienstnehmer eine Abgangsentschädigung dafür bezahlt, dass er einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zustimmt. Dies kommt häufig bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (zB Arbeitnehmer in Elternteilzeit, Mitarbeiter mit Behinderung, Betriebsräte, ältere Arbeitnehmer, etc) vor.

Wird im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung geleistet, so sind keine SV-Beiträge zu leisten. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass keine gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche (zB Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, etc) abgegolten werden.

Wird einem Dienstnehmer ein Pauschalbetrag ausbezahlt, der sowohl gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Entgeltansprüche, sowie eine Abgangsentschädigung enthält, so ist wie folgt vorzugehen:

  • Die Entgeltansprüche sind aus dem Pauschalbetrag auszuscheiden. Diese sind SV-beitragspflichtig und verlängern dementsprechend das Ende der Pflichtversicherung.
  • Der übrig gebliebene Betrag entspricht der Abgangsentschädigung und ist SV-beitragsfrei.

Abgangsentschädigungen sind gem § 67 Abs 10 EStG nach Tarif zu versteuern (Budgetbegleitgesetz 2014).