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Dokument-ID: 973249
Abschaffung der Auflösungsabgabe
Im Jahr 2013 wurde diese "Strafgebühr" bei Beendigung eines Dienstverhältnisses eingeführt. Nun wird die Auflösungsabgabe wieder abgeschafft, aber nicht sofort!
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber die "Auflösungsabgabe" zu leisten. Diese beträgt für das Jahr 2018 EUR 128,–. Mit 31.12.2019 wird die Auflösungsabgabe abgeschafft. Dienstgeber müssen daher ab 01.01.2020 bei Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe mehr leisten.