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Achtung: Änderung bei der DB-/DZ-Pflicht für Altersteilzeit!
Sind die vom Arbeitgeber beim Altersteilzeitmodell übernommenen SV-Beiträge DB- und DZ-pflichtig? Und was gilt für Sozialplanzahlungen?
Altersteilzeit
Bis dato galt, dass die im Rahmen der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe zB UFS RV/1435-W/12).
Der VwGH ist jedoch einer anderen Ansicht. Auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmeranteil der SV-Beiträge für den Differenzbetrag des Entgelts vor und während der Altersteilzeit zu entrichten hat, bleibt der Schuldner der Dienstnehmerbeiträge stets der Dienstnehmer. Der Dienstgeber tilgt eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, welches daher bei der Berechnung des DB- und DZ-Anteils in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (VwGH 2013/13/0102, 21.09.2016).
Sozialplanzahlungen
Bestätigt hat der VwGH jedoch, dass alle Bezüge, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, unter die Befreiung des § 41 Abs 4 lit b FLAG fallen und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für DB und DZ sind. Das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung nach § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG im Einzelfall ist für die Bemessung des DB nicht relevant. Daher ist es für die Befreiung von der DB-Pflicht auch irrelevant, wenn die ausscheidenden Dienstnehmer neben Zahlungen aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses aus einem Sozialplan Ansprüche gegen Dritte (zB.: Mitarbeitervorsorgekassen) haben (UFS RV/1435-W/12, VwGH 2013/13/0102, 21.09.2016).
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