Dokument-ID: 860335

WEKA (aga) | News | 05.09.2016

Angemessenheit von SEG-Zulagen

In welchem Ausmaß können Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gem § 68 EStG steuerfrei belassen werden?

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind bis EUR 360,00 monatlich steuerfrei.

SEG-Zulagen werden dem Arbeitnehmer deshalb gewährt, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

  • in errheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
  • im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
  • infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Für eine begünstigte Besteuerung von SEG-Zulagen müssen im Wesentlichen alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Liegt nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vor, kommt die Begünstigung nicht in Betracht.

Der Abgabenbehörde steht es grundsätzlich zu, die Angemessenheit einer gewährten Zulage auch auf die Höhe und Angemessenheit der Zulage zu überprüfen. 

Als Kriterien, die für die Angemessenheitsprüfung in Betracht kommen, hat das Höchstgericht das durchschnittlich übliche Verhältnis Grundlohn-Zulagen und das absolute Ausmaß derartiger Zulagen bei vergleichbaren Tätigkeiten angeführt (zB steuerfreie SEG-Zulagen iHv 5 % des laufenden Lohnes).

Im Regelfall wird dann von einem angemessenen Ausmaß auszugehen sein, wenn die Höhe der Zulage, der Zulagenhöhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift entspricht.

Bei innerbetrieblich gewährten Zulagen orientiert sich die Angemessenheit an den aus anderen Kollektivverträgen abgeleiteten Erkenntnissen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Soweit eine den oben dargestellten Voraussetzungen grundsätzlich entsprechende SEG-Zulage das angemessene Ausmaß übersteigt, ist sie steuerpflichtig (BFG, RV/1100179/2016).