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Arbeitslosenversicherungsbeiträge auch wieder für 58-Jährige
Bis dato musste für 58-jährige Arbeitnehmer kein AlV-Beitrag mehr geleistet werden. Diese Regelung trat mit 1.7.2011 außer Kraft. Nur für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben, entfällt weiterhin der AlV-Beitrag.
Die neuen Regelungen im Überblick
58-jährige Arbeitnehmer mit Geburtsdatum 1.6.1953 oder davor
Für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters nächstfolgenden Kalendermonates. Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Regel in den Beitragsgruppen A2u für Arbeiter bzw D2u für Angestellte.
Der IESG-Zuschlag in Höhe von 0,55 % ist jedoch weiterhin abzuführen.
58-jährige Arbeitnehmer mit Geburtsdatum nach 1.6.1953
Für Arbeitnehmer, die nach dem 1.6.1953 geboren wurden, entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nicht. Der AlV-Beitrag ist in voller Höhe (je 3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu entrichten.
Beispiel: Entfall bzw kein Entfall des AlV-Beitrages
Angestellter A wurde am 1.6.1953 geboren und vollendet daher am 31.5.2011 das 58. Lebensjahr. Angesteller A ist von der Neuregelung, die am 1.7.2011 in Kraft getreten ist, nicht betroffen. Es entfällt daher weiterhin der AlV-Beitrag mit 1.6.2011. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt in der Beitragsgruppe D2u.
Arbeiter B wurde am 2.6.1953 geboren und vollendet erst am 1.6.2011 das 58. Lebensjahr. In diesem Fall entfällt der AlV-Beitrag nicht. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt weiterhin in der Beitragsgruppe A1.