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Dokument-ID: 678751

WEKA (aga) | News | 29.06.2014

Ausgleichstaxe und Beschäftigungspflicht - Wie sind Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen?

Sind Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung der Pflichtzahl und der Erfüllung der Beschäftigungspflicht voll zu berücksichtigen?

Alle Dienstgeber, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, ab je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Das BEinstG nimmt jedoch keine Unterscheidung zwischen Dienstnehmern, die in Vollzeitbeschäftigung stehen und jenen die teilzeitbeschäftigt sind, vor, da die Dienstnehmereigenschaft nicht allgemein vom Ausmaß der zeitlichen Beschäftigung oder der Höhe des erzielen Entgelts abhängig ist.

Daher sind Teilzeitbeschäftigte nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen (und erhöhen damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl), sondern Teilzeitbeschäftigte sind, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (VwGH, 30.04.2014, 2013/11/0220).