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Dokument-ID: 272188

WEKA (aga) | News | 01.06.2011

Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes für Behinderte

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte kommt bei neu abgeschlossenen Verträgen für vier Jahre nicht zur Anwendung.

Der besondere Kündigungsschutz (§ 8 Abs 2 bis Abs 4 BEinstG) kommt für Dienstverhältnisse mit behinderten Arbeitnehmern, die nach dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden, für einen Zeitraum von 4 Jahren nicht zur Anwendung.

Der besondere Kündigungsschutz kommt jedoch ausnahmsweise auch während der ersten vier Jahre eines Dienstverhältnisses zur Anwendung, wenn

  • die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder
  • ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.