Dokument-ID: 657993

WEKA (aga) | News | 16.04.2014

Auszahlung von freiwilligen Abfertigungen nach den Änderungen durch das AbgÄndG 2014

Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung des Dienstgebers bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen. Es handelt sich dabei um über gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen.

Freiwillige Abfertigungen - System „Abfertigung Alt“

Viertelregelung

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind mit 6 % (§ 67 Abs 1 EStG) zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Der begünstigte Steuersatz von 6 % ist aber höchstens auf den Betrag anzuwenden, der dem neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage entspricht (Wert 2014: EUR 40.770,–).

Zwölftelregelung

Über das Ausmaß der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z1 EStG) hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

Nachgewiesene
Dienstzeiten

bis zur Höhe von ... der lfd Bezüge
der letzten 12 Monate

Höchstbetrag begünstigte Besteuerung
(Werte 2014)

3 Jahre

2/12

EUR

27.180,00

5 Jahre

3/12

EUR

40.770,00

10 Jahre

4/12

EUR

54.360,00

15 Jahre

6/12

EUR

81.540,00

20 Jahre

9/12

EUR

122.310,00

25 Jahre

12/12

EUR

163.080,00

mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2014: EUR 13.590,–) auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs 6 Z2 EStG).

Kürzungsregel

Während der Dienstzeit (inkl Vordienstzeiten) bereits erhaltene gesetzliche, freiwillige und/oder kollektivvertragliche Abfertigungen kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Dies gilt auch für gesetzliche Abfertigungszahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen. Bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76 EStG) zu nehmen.

Die Kürzungsregel bei der freiwilligen Abfertigung betrifft nur die Zwölftelregelung (§ 67 Abs 6 Z 2 EStG) nicht jedoch die Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z 1 iVm Z 3 EStG).