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Auszahlung von freiwilligen Abfertigungen nach den Änderungen durch das AbgÄndG 2014
Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung des Dienstgebers bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen. Es handelt sich dabei um über gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen.
Freiwillige Abfertigungen - System „Abfertigung Alt“
Viertelregelung
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind mit 6 % (§ 67 Abs 1 EStG) zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Der begünstigte Steuersatz von 6 % ist aber höchstens auf den Betrag anzuwenden, der dem neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage entspricht (Wert 2014: EUR 40.770,–).
Zwölftelregelung
Über das Ausmaß der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z1 EStG) hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von
Nachgewiesene | bis zur Höhe von ... der lfd Bezüge | Höchstbetrag begünstigte Besteuerung | |
3 Jahre | 2/12 | EUR | 27.180,00 |
5 Jahre | 3/12 | EUR | 40.770,00 |
10 Jahre | 4/12 | EUR | 54.360,00 |
15 Jahre | 6/12 | EUR | 81.540,00 |
20 Jahre | 9/12 | EUR | 122.310,00 |
25 Jahre | 12/12 | EUR | 163.080,00 |
mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2014: EUR 13.590,–) auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs 6 Z2 EStG).
Kürzungsregel
Während der Dienstzeit (inkl Vordienstzeiten) bereits erhaltene gesetzliche, freiwillige und/oder kollektivvertragliche Abfertigungen kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Dies gilt auch für gesetzliche Abfertigungszahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen. Bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76 EStG) zu nehmen.
Die Kürzungsregel bei der freiwilligen Abfertigung betrifft nur die Zwölftelregelung (§ 67 Abs 6 Z 2 EStG) nicht jedoch die Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z 1 iVm Z 3 EStG).