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Dokument-ID: 859147

WEKA (aga) | News | 17.08.2016

BV-Beiträge für "Abfertigung Neu" auch für fallweise Beschäftigte und Ferialpraktikanten?

Der OGH hat in einem aktuellen Judikat die Frage geklärt, ob eine BV-Beitragspflicht besteht, wenn ein Nachfolgedienstverhältnis innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen wird und dieses kürzer als einen Monat dauert.

Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, so setzt nach einem aktuellen Judikat des OGH (9ObA30/16a) die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein. Dies gilt unabhängig von der Dauer des ersten Dienstverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses (dh dieses kann auch kürzer als ein Monat dauern).

Bei fallweisen Beschäftigten tritt daher zB die BV-Beitragspflicht bereits am ersten Tag für alle dem ersten Dienstverhältnis folgenden fallweisen Dienstverhältnisse ein. Ab welchem Zeitpunkt die GKK das OGH Judikat umsetzt und inwieweit es zu einer rückwirkenden Einhebung des BV-Beitrages in Höhe von 1,53 % kommen wird, steht noch nicht fest.

Arbeitet zB ein Ferialpraktikant im Sommer einen Monat und in den Weihnachtsferien eine Woche, so sind

  • für das erste Dienstverhältnis keine BV-Beiträge zu entrichten, bzw
  • fallen für das zweite Dienstverhältnis bereits am ersten Tag die BV-Beiträge an.