Dokument-ID: 701036

WEKA (aga) | News | 23.10.2014

Beginn der Kündigungsfrist bei begünstigten Behinderten

Wann beginnt der Kündigungsschutz zu laufen, wenn vor Beginn der Beschäftigung die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beantragt wird und die Feststellung der Behinderteneigenschaft erst nach Beginn der Beschäftigung erfolgt?

Begünstigte Behinderte, die mit 01.01.2011 neu eingestellt werden, haben vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz. Diese Regelung gilt jedoch nur für Dienstnehmer, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses bescheidmäßig festgestellt wurde.

Dienstnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht begünstigte Behinderte sind, können – jedenfalls nach Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses – nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses rechtswirksam gekündigt werden (OGH, 9 ObA 72/14z, 22.07.2014).