Dokument-ID: 282535

WEKA (aga) | News | 12.07.2011

Begünstigte Auslandstätigkeit ab 1.1.2012

Die Neuregelung der begünstigten Auslandsmontage sieht eine 60% Befreiung der laufenden Einkünfte aus der Auslandstätigkeit vor. Diese unterliegt jedoch einer Betragsbegrenzung und ist an das Vorhandensein erschwerender Umstände im Ausland geknüpft.

Voraussetzungen einer begünstigten Auslandstätigkeit

Die Entsendung muss von einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich, der Schweiz oder aus dem EU/EWR-Raum erfolgen. Die Entsendung kann auch von Arbeitgebern erfolgen, die in einem Drittstaat ansässig sind und den Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte, die in Österreich, der Schweiz oder im EU/EWR-Raum gelegenen ist, entsenden.

Der Arbeitnehmer muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Der ausländische Einsatzort muss mindestens 400 km – Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt der österreichischen Staatsgrenze entfernt sein.

Die Entsendung darf nicht an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entsendungen zu Bauausführungen.

Die begünstigte Auslandstätigkeit

  • darf nicht auf Dauer angelegt sein,
  • muss ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einen Monat erfolgen,
  • muss unter erschwerenden Bedingungen geleistet werden. Die Erschwernis kann sich
    • bei Arbeiten ergeben, die mit jenen vergleichbar sind, die eine begünstigte steuerliche Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zur Folge haben.
    • aus den Aufenthaltsbedingungen im Einsatzland zB (Klima, Infrastruktur, persönliche Sicherheit, Standard an medizinischer Versorgung) ergeben.

Für die EU-Staaten wird eine derartige länderspezifische Erschwernis nicht zutreffen. Staaten, die in der Spalte 1 bis 3 der Liste der Entwicklungsländer („DAC-List of ODA Recipients“, www.oecd.org/dac/stats/daclist) aufgezählt sind, werden dagegen dieses Kriterium erfüllen. Darunter fallen zB zahlreiche afrikanische und asiatische Länder, sowie Albanien, Bosnien oder die Ukraine.

Der Arbeitgeber darf während der Auslandsentsendung die Kosten für höchstens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat (für den Arbeitnehmer steuerfrei) übernehmen.

Höhe der Steuerbegünstigung

Vom laufenden monatlichen Bruttolohn aus der begünstigten Auslandstätigkeit ist zuerst der darauf entfallende SV-Anteil abzuziehen. Der so ermittelte Betrag kann zu 60 % lohnsteuerfrei abgerechnet werden.

Die Begünstigung ist mit der monatlichen ASVG - Höchstbeitragsgrundlage (2011: EUR 4.200,00) gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist für die Begünstigung die tägliche ASVG - Höchstbeitragsgrundlage (2011: EUR 140,00) heranzuziehen.

Nicht steuerbare Ersätze gem § 26 EStG und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60 %-Grenze einzubeziehen.

Sonstige Bezüge gem § 67 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind von der Befreiung nicht erfasst und können nicht begünstigt abgerechnet werden.

Überstunden und SEG-Zulagen können bei Inanspruchnahme der Befreiung nicht nach § 68 EStG lohnsteuerfrei abgerechnet werden.

Die begünstigten Auslandsbezüge sind auch von den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu 60 % befreit.

Keine Steuerbegünstigung

Die begünstigten laufenden Auslandsbezüge sind jedoch dann nicht von der Lohnsteuer befreit, wenn der Arbeitgeber,

  • die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat übernimmt,
  • Überstunden und SEG-Zulagen nach § 68 EStG lohnsteuerfrei abgerechnet werden und
  • wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Reisekosten und Werbungskosten für Familienheimfahrten bzw für doppelte Haushaltsführung im geltend macht.

Arbeitnehmer haben das Wahlrecht ob sie Reisekosten und Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen oder die Begünstigung für die Auslandstätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 10 EStG in Anspruch nehmen.

Übergangsbestimmungen

Die Neuregelung soll ab dem Kalenderjahr 2012 in Kraft treten. Die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtslage bleibt für jene Arbeitnehmer weiter bestehen, die aufgrund der Tätigkeit an einem Einsatzort, der nicht mehr als 400 km weit entfernt liegt, von der Neuregelung nicht profitieren können. Dementsprechend bleiben in diesen Fällen (nur) im Jahr 2012 33 % der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei.