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WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Behandlung von Gleitzeitsalden - Wie sind diese Bezüge zu versteuern?

Ein Arbeitnehmer erhält jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt. Der Endsaldo kann jedoch nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden. Wie ist dieser Bezug zu versteuern?

Ein Arbeitnehmer erhält jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt. In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus. Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser im Auszahlungsmonat zu versteuern.

Überstunden

Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs 4 EStG definiert. Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die Normalarbeitszeit wird aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB AZG, KV, etc) ermittelt.

§ 3 AZG definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer das AZG bestimmt etwas anderes.

§ 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.

Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs 1a AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der Überstunde zu.

Abgeltung des Gleitzeitguthabens

Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs 2 EStG kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.

Nach Ansicht des VwGH (2001/08/0048 vom 21.04.2004) kommt bei einem Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Beitragszeiträume nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde.

Kein Sonstiger Bezug

Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs 8 lit c EStG dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat. Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG dar.