Dokument-ID: 560642

WEKA (aga) | News | 26.03.2013

Bemessungsgrundlage Abfertigung ALT - Auszahlung von Zeitguthaben bei Gleitzeit

Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach dem für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelt. Ist die Auszahlung von Gleitzeit-Zeitguthaben bei der Ermittlung der Abfertigungsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen?

Bemessungsgrundlage Abfertigung (ALT)

Nach § 23 Abs 1 AngG ist die Basis für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Nach der Rechtsprechung ist darunter der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat - wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen.

Die Abfertigung darf diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.

Auszahlung von Zeitguthaben bei Gleitzeit

Die Auszahlung eines offenen Zeitguthabens zum Ende eines Dienstverhältnisses ist nicht abfertigungswirksam. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen (OGH, 9ObA124/12v, 29.01.2013).

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