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Dokument-ID: 416857

WEKA (aga) | News | 14.06.2012

Bemessungsgrundlage des BV-Beitrages bei Sonderfällen

In der Regel belaufen sich die BV-Beiträge auf 1,53 % des monatlichen Entgelts. Doch wie wird die Bemessungsgrundlage bei Präsenzdienern oder bei einer Bildungskarenz ermittelt?

Die BV-Beiträge belaufen sich auf 1,53 % des monatlichen Entgelts iSd § 49 ASVG. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze bzw der Höchstbeitragsgrundlage. Es gibt weder einen Mindest- noch Höchstbeitrag. Für die bereits erwähnte Beitragspflicht in entgeltfreien Zeiträumen kommen fiktive Bemessungsgrundlagen zur Anwendung.

Sonderfälle

Das BMSVG sieht folgende Sonderfälle vor:

  • Präsenz- und Zivildienst
  • Bildungskarenz
  • Anspruch auf Krankengeld
  • Anspruch auf Wochengeld
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld
  • Familienhospizkarenz

In den oben angeführten Fällen, beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage:

Sonderfall

Fiktive Bemessungsgrundlage

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (2012: EUR 14,53 täglich)

Bildungskarenz

das tatsächlich gebührende Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG)

Anspruch auf Krankengeld

Hälfte des Entgeltes für den Monat vor Eintritt der Krankheit (exkl Sonderzahlung)

Anspruch auf Wochengeld

durchschnittliches Monatsengelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Mutterschaft (inkl anteiliger Sonderzahlungen)

Bezug von Kinderbetreuungsgeld

tatsächlich gebührende Kinderbetreuungsgeld

Familienhospizkarenz

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (2012: EUR 14,53 täglich