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Bemessungsgrundlage des BV-Beitrages bei Sonderfällen
In der Regel belaufen sich die BV-Beiträge auf 1,53 % des monatlichen Entgelts. Doch wie wird die Bemessungsgrundlage bei Präsenzdienern oder bei einer Bildungskarenz ermittelt?
Die BV-Beiträge belaufen sich auf 1,53 % des monatlichen Entgelts iSd § 49 ASVG. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze bzw der Höchstbeitragsgrundlage. Es gibt weder einen Mindest- noch Höchstbeitrag. Für die bereits erwähnte Beitragspflicht in entgeltfreien Zeiträumen kommen fiktive Bemessungsgrundlagen zur Anwendung.
Sonderfälle
Das BMSVG sieht folgende Sonderfälle vor:
- Präsenz- und Zivildienst
- Bildungskarenz
- Anspruch auf Krankengeld
- Anspruch auf Wochengeld
- Bezug von Kinderbetreuungsgeld
- Familienhospizkarenz
In den oben angeführten Fällen, beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage:
Sonderfall | Fiktive Bemessungsgrundlage |
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes | Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (2012: EUR 14,53 täglich) |
Bildungskarenz | das tatsächlich gebührende Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG) |
Anspruch auf Krankengeld | Hälfte des Entgeltes für den Monat vor Eintritt der Krankheit (exkl Sonderzahlung) |
Anspruch auf Wochengeld | durchschnittliches Monatsengelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Mutterschaft (inkl anteiliger Sonderzahlungen) |
Bezug von Kinderbetreuungsgeld | tatsächlich gebührende Kinderbetreuungsgeld |
Familienhospizkarenz | Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (2012: EUR 14,53 täglich |