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Berechnung der Pflichtzahl und Ausgleichstaxe 2012
Anbei finden Sie die Beträge für die monatliche Ausgleichstaxe, die zu entrichten ist, wenn gegen die Beschäftigungspflicht verstoßen wird, also die Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten nicht eingestellt wird.
Pflichtzahl – Berechnung
Gemäß § 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet pro Kalenderjahr auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigen Behinderten einzustellen. Die Pflichtzahl (Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) errechnet sich also aus der Anzahl der Dienstnehmer dividiert durch 25. Das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer ist irrelevant, dh auch Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung der Pflichtzahl voll berücksichtigt.
Welche Personen zu den begünstigten Behinderten zählen ist in § 2 BEinstG definiert.
Ausgleichstaxe 2012
Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird, ist für jeden nicht beschäftigten behinderten Dienstnehmer eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist dabei von der Arbeitnehmerzahl abhängig. Die monatliche Ausgleichstaxe hat sich gegenüber dem Vorjahr erhöht und beträgt für 2012:
Anzahl der Arbeitnehmer |
Monatliche Ausgleichstaxe 2012 |
Monatliche Ausgleichstaxe 2011 |
0-24 Arbeitnehmer |
keine |
keine |
25-99 Arbeitnehmer |
EUR 232,00 |
EUR 226,00 |
100-399 Arbeitnehmer |
EUR 325,00 |
EUR 316,00 |
400 und mehr Arbeitnehmer |
EUR 345,00 |
EUR 336,00 |
Detailinformationen zum Thema finden Sie auf dem Portal unter:
Fachbeitrag Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung (Pflichtzahl, Ausgleichstaxe)