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WEKA (aga) | News | 14.06.2012

Berechnung des Abfertigungsanspruches

Basis für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Doch wie sieht es mit Gewinnbeteiligungen aus?

Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden (OGH 9ObA22/11t, 27.07.2011).

Nach § 23 Abs 1 AngG stellt die Basis für die Berechnung des Abfertigungsanspruches das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt dar. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrundezulegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden.

Weitere Details zur Abfertigung alt

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