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Dokument-ID: 823336
Besonderer Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt
Seit 1.1.2016 besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt.
Frauen steht nach einer Fehlgeburt ein zeitlich begrenzter Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach, unabhängig davon, ob und wann die Meldung erfolgt (§ 10 Abs 1a MSchG).