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WEKA (aga) | News | 05.05.2020

Corona-Kurzarbeit aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Informieren Sie sich, was Sie bei Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Personalverrechnung beachten müssen.

Ziel der Corona-Kurzarbeit (COVID-19-Kurzarbeit) ist die Sicherung der Arbeitsplätze, die Vermeidung von Kündigungswellen und die Erhaltung der Liquidität der Unternehmen.

Arbeitszeit

Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal 90 % reduziert werden. Die Wochenarbeitszeit kann dabei auch für längere Zeiträume auf 0 % herabgesetzt werden. Die reduzierte Arbeitszeit darf jedoch im Durchschnitt nicht unter 10 % fallen. Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der Zeitraum für die Kurzarbeitszeit.

Dauer der Corona-Kurzarbeit

Die Vereinbarung einer Corona-Kurzarbeit ist für drei Monate möglich, jedoch kann bei Bedarf die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert werden.

Hinweis zur Verlängerung

Eine etwaige Verlängerung der Kurzarbeit ist ab 15.05.2020 und nur über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich. Schriftliche Verlängerungsanträge werden vom AMS nicht akzeptiert und zurückgewiesen. (Quelle: AMS).

Alturlaube, Zeitguthaben

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben "tunlichst" abbauen. Urlaubsverbrauch und Zeitausgleich können nicht angeordnet, sondern nur einvernehmlich festgelegt werden. Der Dienstgeber hat daher nur ein ernstliches Bemühen um den Abbau nachzuweisen. Basis für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist das Entgelt vor Kurzarbeit.

Hinweis

In "Corona-Kurzarbeit-Betriebsvereinbarungen" können auch Regelungen zum Verbrauch des Alturlaubs und von Zeitguthaben getroffen werden. Ausgenommen davon ist ein Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

Das Urlaubsentgelt ist vom Dienstgeber zu tragen.

Kurzarbeitshilfe, Nettoentgeltgarantie

Der durch die Kurzarbeit entstandene Entgeltausfall wird in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS ausgeglichen. Die Kurzarbeitsbeihilfe bemisst sich am Nettoentgelt des Dienstnehmers vor Kurzarbeit:

Bei einem Bruttoentgelt

  • bis zu EUR 1.700,–: 90 %
  • bis zu EUR 2.685,–: 85 %
  • bis zu EUR 5.370,–: 80 % des bisherigen Nettoentgelts

Beispiel:

Der Arbeitnehmer verdient ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von EUR 2.000,– (netto EUR 1.500,–) und reduziert seine Arbeitszeit um 50 %.

Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit netto EUR 1.275,– (d.s. 85 % Nettoentgeltgarantie von EUR 1.500,–), brutto ca EUR 1.585,–.

Das AMS ersetzt die Mehrkosten von EUR 585 (das ist die Differenz von EUR 1.585,– und herabgesetztes Bruttoentgelt von EUR 1.000,– = 50 % von EUR 2.000,–).

SV-Beitragsgrundlage, SV-Beiträge

Die SV-Beiträge fallen auf Basis des Entgelts vor Beginn der Kurzarbeit an. Zusätzlich ist auch ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.

Der Vergleich ist zwischen

  • der SV-Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und
  • jener SV-Beitragsgrundlage, die der Dienstnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen,

anzustellen. Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die SV-Beiträge zu bemessen (Quelle: ÖGK Dienstgeber-Newsletter Nr 1/März 2020).

SV-Beiträge

Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind zu entrichten

  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Pensionsversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Zuschlag nach dem IESG
  • Nachtschwerarbeits-Beitrag
  • Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist jedoch vom tatsächlichen Entgelt während der Kurzarbeit und der Kurzarbeitsbeihilfe zu berechnen. 

Hinweis: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Bei der Beurteilung, ob es zu einem Entfall des DN-Anteils beim AlV-Beitrag kommt, ist die vor Eintritt der Kurzarbeit vorliegende Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des Günstigkeitsvergleichs heranzuziehen (Quelle: ÖGK Dienstgeber-Newsletter Nr 1/März 2020).

Die Mehrkosten trägt jedoch bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zur Gänze das AMS. Das heißt: Dem Dienstgeber verbleiben nur die Kosten für die reduzierte Arbeitszeit.

Neben den Kosten für die Nettogarantie für die Dienstnehmer werden nun im Corona-Kurzarbeitsmodell auch die SV-Beiträge und sonstigen Lohnnebenkosten ab dem ersten Monat voll gefördert.

Hinweis:

Einkommensteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.370,– werden nicht gefördert.

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt 

Die vom Dienstgeber ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig. Von der Kurzarbeitsunterstützung sind DB und DZ, jedoch nicht die KommSt zu entrichten (Quelle: ÖGK Dienstgeber-Newsletter Nr 1/März 2020).

Urlaub, Krankenstände

Für Urlaube während der Kurzarbeit gebührt dem Dienstnehmer das volle Entgelt wie vor der Corona-Kurzarbeit. Im Falle eines Krankenstandes ist nicht das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit zu leisten, sondern nur die Nettoersatzrate (80 %, 85 % oder 90 %).

Überstunden

Soll die Möglichkeit zur Erbringung von Überstunden während der Kurzarbeit vereinbart werden, so müssen in der Sozialpartnervereinbarung die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, ausdrücklich angeführt werden. Grundsätzlich soll vermieden werden, während der Kurzarbeitsphase, in der die Beihilfe bezogen wird, Zeitguthaben aufzubauen oder Überstunden zu erbringen. Allerdings lässt die KUA zu, dass Überstunden erbracht werden. Geleistete Überstunden sind jedoch von den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen Ausfallsstunden in Abzug zu bringen. Die Summe der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat abzüglich der im Abrechnungsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden (inklusive Überstunden und bezahlter Nichtleistungsstunden aufgrund von Krankheit, Urlaub etc) ergibt die Summe der im Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallsstunden. Damit wird bei Erbringung von Überstunden das Ausmaß der ausgefallenen Arbeitszeit geschmälert, was eine Reduktion der Kurzarbeitsbeihilfe zur Folge hat.

Kündigungen

Der Dienstgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigungsstand aufrecht zu erhalten. Bei besonderen Verhältnissen können sich Ausnahmen ergeben.

Schritte zur Vereinbarung der Corona-Kurzarbeit

Dienstgeber und Betriebsrat vereinbaren schriftlich Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Vereinbarung mit jedem einzelnen Dienstnehmer. Diese Vereinbarung wird den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers vorgelegt. Nach Abschluss der Gespräche im Betrieb und Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen soll die Bewilligung der Sozialpartner innerhalb von 48 Stunden erfolgen.

Das AMS benötigt dann folgende Informationen bzw Unterlagen

  • Beschäftigtenstand
  • Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
  • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Maximale Arbeitszeitreduktion
  • Unterzeichnete Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung
  • AMS-Antragsformular, sowie die Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

Hinweis

Geförderte Kurzarbeit ist auch für GmbH-Geschäftsführer möglich, die ASVG-versichert; dh das sind in aller Regel Geschäftsführer, die gar nicht oder zu nicht mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind.