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WEKA (aga) | News | 02.03.2020

Coronavirus – Haben Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt im Falle einer Quarantäne?

Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob ein Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt hat, wenn das Magistrat oder eine Bezirksverwaltungsbehörde eine örtliche Quarantäne verhängt und ob der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen darf.

Entgeltfortzahlung

Angestellte und Arbeiter (vgl 8 AngG bzw § 2 EFZG) haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch

  • Krankheit oder Unglücksfall, oder
  • andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit

an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit in Quarantäne als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Nur wenn der Dienstnehmer tatsächlich erkrankt, liegt ein Krankenstand vor.

Rückerstattung

Ist der Dienstnehmer aufgrund einer Quarantäne an seiner Arbeit verhindert, so sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmern einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher sich nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes richtet. Der gebührende Betrag ist an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen (vgl § 32 Epidemiegesetz)..

Der Dienstgeber hat jedoch Anspruch auf Kostenersatz. Dieser umfasst dabei

  • das regelmäßigen Entgelt,
  • die SV-Dienstgeberanteile,
  • den BV-Beitrag für die Abfertigung Neu und
  • den BUAK-Zuschlag

Der Antrag auf Kostenersatz ist binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw beim Magistrat zu stellen.

Anordnung von Homeoffice/Telearbeit

Homeoffice muss zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Daher darf der Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen bzw kann der Dienstnehmer nicht einfach von zu Hause aus arbeiten, weil er Angst vor einer Ansteckung hat.

Befristete und unbefristete Homeoffice-Vereinbarung

Für die Praxis empfiehlt sich eine Befristung der Homeoffice-Vereinbarung. Bei einer unbefristeten Vereinbarung bedarf es für die Rückkehr zur Arbeitserbringung in der Arbeitsstätte einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, es sei denn, es ist eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.

Beendigung einer Homeoffice-Vereinbarung

Homeoffice kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen iSd § 109 ArbVG oder auf Seiten des Dienstnehmers eine Änderung in der Lebenssituation (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Abgesehen von den triftigen Gründen iSd § 109 ArbVG ist die Beendigung von Homeoffice einvernehmlich jederzeit möglich. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn eine solche im Dienstvertrag vorgesehen ist, da ein Arbeitsvertrag keiner Teilkündigung zugänglich ist (Maska, Die Beendigung von Home-Office bzw von Telearbeit, ASoK 2017, 180).

Arbeitszeit

Für Homeoffice gelten grundsätzlich alle Bestimmungen, welchen auch andere Dienstnehmer unterliegen (AngG, AZG, ARG etc). Es müssen ua die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen und Pausenregelungen eingehalten werden.