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WEKA (aga) | News | 08.11.2017

Der Praxisfall: Krank bei Dienstantritt – Wann ist der Dienstnehmer bei der SV anzumelden?

Ein Dienstnehmer erkrankt vor Jobantritt an Grippe. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wann die SV-Anmeldung zu erfolgen hat und ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Mit einem Dienstnehmer wird vereinbart, dass er am 15.01. einen Job als Marketingmitarbeiter antritt. Am 10.01. teilt der Dienstnehmer telefonisch mit, dass er mit einer Grippe im Bett liegt. Er schickt eine Krankenstandsbestätigung, wonach er bis 20.01. vom Arzt krankgeschrieben ist.

Zu welchem Zeitpunkt (15.01 oder 20.01) muss der Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet werden?

In der Regel gilt als Arbeitsantritt jener Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint. Im Falle einer Krankheit vor Jobantritt ist der Dienstnehmer erst mit dem tatsächlichem Beschäftigungsbeginn (20.01) bei der Sozialversicherung anzumelden.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, da dieser bei Krankheit oder Unglücksfall an die Bedingung des vorausgehenden Arbeitsantritts geknüpft ist. Dies gilt auch bei einem Wegunfall am Weg zum erstmaligen Arbeitsantritt.

Quelle: www.stgkk.at - Dienstgeberinfo Juli 2017