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WEKA (aga) | News | 07.11.2019

Der neue Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Mit 01.01.2020 besteht für Dienstnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit von max vier Wochen.

Für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit müssen Folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 14c, § 14d AVRAG):

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
  • Der zu pflegende Angehörige bezieht Pflegegeld ab der Stufe 3 bzw bei Demenzkranken und minderjährigen nahen Angehöriger reicht die erste Pflegegeldstufe.

Der Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegekarenz bzw -teilzeit besteht zunächst für zwei Wochen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz sind dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen
  • Bei Antritt der Pflegekarenz bzw -teilzeit müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen innerhalb einer Woche, falls vom Dienstgeber verlangt.

Im Fall eines längeren Pflege- bzw Betreuungsbedarfs besteht die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine Pflegekarenz bzw -teilzeit von max drei Monaten zu treffen. Kommt es zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in den ersten beiden Wochen zu keiner Einigung über eine Verlängerung, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw -teilzeit für weitere zwei Wochen.

Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit bzw -karenz. Ein Rechtsanspruch kann nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.