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Die Ermittlung der Wegzeit für die Geltendmachung der Pendlerpauschale
Die Höhe der Pendlerpauschale ist abhängig von der Entfernung der Arbeitsstätte, sowie der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Bei der Frage "Zumutbarkeit" spielt die Wegzeit zur Arbeitsstätte eine große Rolle.
Definition Wegzeit
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung:
- Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
- Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel,
- Wartezeiten (bei Anschlüssen)
- usw
Unterschiedliche Wegzeit bei Hin- oder Rückfahrt
Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.
Unterschiedlich schnelle Verkehrsmittel
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (zB mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Gleitzeit
Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Daher bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein (UFS, RV/0105-F/13, 04.02.2013).
Unzumutbarkeit
Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt folgendes:
Wegzeit für | Benützung des | Anmerkungen |
bis 90 Minuten | zumutbar |
|
zwischen 90 Minuten und 2,5 Stunden | zumutbar | wenn die Wegzeit höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz. |
über 2,5 Stunden | unzumutbar |
|
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist auch gegeben, wenn
- zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt
- eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt.
Beispiele für zumutbare bzw unzumutbare Wegstrecken für registrierte Abonneten: