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WEKA (aga) | News | 06.03.2019

Die neue Karfreitags-Regelung: Der persönliche Feiertag für jeden Arbeitnehmer!

Der Karfreitag wird als gesetzlicher Feiertag für Protestanten und Altkatholiken abgeschafft. Stattdessen wird ein wahlweiser "persönlicher Feiertag" für alle Arbeitnehmer eingeführt, unabhängig von der Religionszugehörigkeit.

Künftig kann jeder Arbeitnehmer einen Tag im Jahr auswählen, an dem der Arbeitgeber ihm jedenfalls Urlaub zu gewähren hat. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür allerdings nicht.

Wenn ein Arbeitnehmer einen seiner Urlaubstage als "persönlichen Feiertag" nutzen will, muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekanntgeben. Für die ersten Monate nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen gilt jedoch noch eine Übergangsregelung. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen müssen Arbeitnehmer nur zwei Wochen vorher bekanntgeben, wann sie ihren "persönlichen Feiertag" in Anspruch nehmen wollen.

Im Unterschied zu einem "normalen" Urlaubstag darf der Arbeitgeber den Antrag auf einen "persönlichen Feiertag" nicht ablehnen.

Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch am "persönlichen Feiertag", zB am Karfreitag, hat er zusätzlich zur Bezahlung der geleisteten Arbeit Anspruch auf Urlaubsentgelt, was bei einem Acht-Stunden-Tag einem 100 % Zuschlag entspricht. Gleichzeitig kann der Urlaubstag später konsumiert werden.

Verbunden mit der Neuregelung ist auch ein Eingriff in geltende Kollektivverträge, die Regelungen für den Karfreitag enthalten. Dieser Eingriff gilt als rechtlich umstritten.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quelle: Parlamentskorrespondenz 190/27.02.2019