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WEKA (aga) | News | 13.12.2012

Die neue Pendlerförderung ab 1.1.2013

Ab 1.1.2013 wir die Pendlerförderung neu gestaltet. Neu eingeführt wird der Pendlereuro, sowie der Pendlerausgleichsbetrag. Teilzeitkräften steht künftig die Pendlerpauschale zu.

Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Teilzeitbeschäftigte konnten bisher die Pendlerpauschale nicht in Anspruch nehmen. Diese Benachteiligung wird nun beseitigt. Künftig haben auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf die aliquote Pendlerpauschale, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren.

Bei einem Tag pro Woche erhält man ein Drittel, bei zwei Tagen pro Woche zwei Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale. Fährt man mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhält man die Pendlerpauschale zur Gänze. Die Kilometerstaffelung und die Höhe der Pendlerpauschale bleibt unverändert.

Übersicht

Arbeitstage im Monat

Anspruch auf Pendlerpauschale

04 bis max 07 Tage

30 %

08 bis max 10 Tage

60 %

ab 11 Tage

100 %

Beispiel: Pendlerpauschale für Teilzeibeschäftigte

Frau A ist teilzeitbeschäftigt. Sie fährt einmal die Woche zu ihrer rund 30 km entfernten Arbeitsstätte. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittel ist ihr zumutbar.

Ab 1.1.2013 hat Frau A Anspruch auf die „Kleine Pendlerpauschale". Bei einem Arbeitstag pro Woche erhält sie ein Drittel der ihr zustehenden Pendlerpauschale. Das sind für 30 km EUR 232,- jährlich (696,-/3).

Neueinführung des Pendlereuros

Der Pendlereuro soll künftig den Betroffenen zusätzlich zur Pendlerpauschale zur Verfügung stehen. Dieser ist von der Entfernung zum Arbeitsplatz abhängig und wird als Absetzbetrag gestaltet. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag.

Voraussetzung für den Pendlereuro ist der Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale.

Jeder Pendler bekommt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz EUR 2,-.

Beispiel: Pendlereuro

Die Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz beträgt 35 km. Eine Pendlerpauschale steht zu.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Pendlereuro in Höhe von EUR 70,-.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pendlereuro - wie die Pendlerpauschale - aliquotiert.

Jobticket: Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel soll das Jobticket auch Arbeitnehmern ohne Anspruch auf die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können. Für diesen Vorteil haben Arbeitnehmer keinen Sachbezug mehr zu versteuern. Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine Gehaltsumwandlung vor, die nicht von dieser Begünstigung umfasst und steuerpflichtig ist.

Keine Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen privat nutzen können

Künftig steht Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug auch privat nutzen können, keine Pendlerpauschale mehr zu.

Anhebung der Negativsteuer

Der Pendlerzuschlag wird von EUR 141,- auf EUR 290,- angehoben.

Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages

Pendlern, die einer Einkommensteuer bis max EUR 290,- unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von EUR 290,- wird zwischen einer Steuer von einem Euro und EUR 290,- gleichmäßig eingeschliffen.

Die Neuerungen sollen mit 1.1.2013 rückwirkend in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.