Dokument-ID: 584698

WEKA (aga) | News | 10.06.2013

Die neue Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen werden ab 1.1.2014 die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt. Die Inanspruchnahme ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Gesetzliche Grundlage

§ 14c AVRAG

Pflegekarenz

§ 14d AVRAG

Pflegeteilzeit

Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit sind:

  • Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben,
  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 BPGG mit Bescheid zuerkannt wurde
  • Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
  • Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw Zivildienstes vereinbart werden.
  • Dauer: Mindestens ein Monat, maximal drei Monate

Angehörige

Angehörige sind:

  • Ehegatten und deren Kinder,
  • Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
  • Großeltern,
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
  • Lebensgefährten und deren Kinder,
  • eingetragene Partner und dessen Kinder
  • Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Mehrmalige Pflegekarenz und –teilzeit

Grundsätzlich kann Pflegekarenz und –teilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig. Die Vereinbarung erfordert die Erhöhung des Pflegegeldes um mindestens eine Stufe, die spätestens zum Antritt der neuerlichen Pflegekarenz bzw –teilzeit durch Bescheid zuerkannt sein muss.

Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmer jeweils eine Pflegkarenz bzw –teilzeit vereinbaren. So können zB zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz bzw –teilzeit in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren und die im BPGG festgelegte Höchstdauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld (= 6 Monate) ausschöpfen.

Schriftliche Vereinbarung

Die schriftliche Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten:

  • Beginn und Dauer (bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit)
  • Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung (nur bei Pflegeteilzeit)

Bei der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen.

Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben mit Betriebsrat, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Vorzeitige Rückkehr aus Pflegekarenz bzw -teilzeit

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach

  • Aufnahme des Angehörigen in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere
  • Betreuungsperson sowie
  • Tod des Angehörigen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit erfolgt, kann vom Arbeitnehmer bei Gericht angefochten werden (Motivkündigungsschutz) . Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Anfechtung, steht ihm bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu.

Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz soll sich die Pflegekarenz nicht mindernd auf die Berechnung der Ansprüche für die Abfertigung alt und die Abfertigung nach dem BUAG sowie der Urlaubsersatzleistung auswirken (Berechnungsgrundlage ist das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegekarenz bzw -teilzeit gebührende Entgelt).

Besonderheiten Pflegekarenz

Zeiten der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB Kündigungsfrist), bleiben außer Betracht. Auch kommt es zu einer Aliquotierung sonstiger Bezüge (zB Sonderzahlungen) und des nicht verbrauchten Urlaubs.

Besonderheiten Pflegeteilzeit

Bei der Pflegeteilzeit gebühren dem Arbeitnehmer die sonstigen Bezüge (zB Sonderzahlungen) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr. Einer eigenen Regelung betreffend den Urlaubsanspruch bedarf es nicht, weil sich das bei einer Teilzeitbeschäftigung zustehende Urlaubsausmaß schon nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Bestimmungen ergibt.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.