Dokument-ID: 304427

WEKA (eko) | News | 16.09.2011

Dienstverhinderungsgrund Sponsionsfeier des Kindes

Die Teilnahme eines Dienstnehmers an der Sponsionsfeier des Sohnes stellt einen Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 AngG dar, wobei eine Fehlzeit von 4 Stunden nicht unangemessen hoch ist.

Dienstverhinderung

Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst weil bestimmte persönliche Dienstverhinderungsgründe vorliegen, hat der Arbeitgeber das Entgelt „für eine verhältnismäßig kurze Zeit“ weiter zu bezahlen. Unter einer „verhältnismäßig kurzer Zeit“ ist jedenfalls die Dauer bis zu einer Woche zu sehen, und zwar pro Dienstverhinderungsgrund. In Einzelfällen ist auch eine längere Dienstverhinderung möglich.

Dienstverhinderungsgründe

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die seine Person betreffen und er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, zB bei

  • eigener Hochzeit
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Hochzeit, Todesfall von nahen Angehörigen
  • Arztbesuch, Vorladung zu Behörden
  • Umzug, Übersiedlung

Der Arbeitgeber muss unverzüglich von der Dienstverhinderung informiert werden. Ist die Arbeitsverhinderung vorhersehbar (zB eigene Hochzeit, Hochzeit von Angehörigen) muss der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Auch ist der Grund für die Arbeitsverhinderung bekannt geben und der Arbeitnehmer ist beweispflichtig.

Zusätzlich ist für die Gewährung von sonstigen Dienstverhinderungsgründen der jeweilige Kollektivvertrag heranzuziehen. In nahezu allen Kollektivverträgen werden unter dem Titel „Freizeit/Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung“ persönliche Dienstverhinderungsgründe und die dafür gebührende Freizeit angeführt. Jedoch ist zu beachten, ob es sich beim Arbeitnehmer um einen Angestellten oder Arbeiter handelt.

Zu berücksichtigen ist, dass bei Angestellten auch weitere, nicht im Kollektivvertrag angeführte Gründe, in Betracht kommen können, die nach Recht, Sitte und Herkommen wichtig genug erscheinen, zu gewähren sind.Die Bestimmungen im Angestelltengesetz sehen vor, dass ein Angestellter seinen Entgeltanspruch auch dann behält, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden, während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (§ 8 Abs 3 AngG). Weder durch einen Angestelltenkollektivvertrag noch durch einen Einzelarbeitsvertrag können die Gründe, die einen Dienstfreistellungsanspruch auslösen, eingeschränkt werden, da es sich mit der Regelung im Angestelltengesetz um eine zwingende Bestimmung handelt.

Dienstverhinderungsgrund Sponsionsfeier

Nach der Rechtsansicht des OLG Linz stellt die Teilnahme eines Dienstnehmers an der Sponsionsfeier des Sohnes einen Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 AngG dar. In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass vier Fehlstunden nicht unangemessen hoch ist, wobei hier die Fahrzeit und die Zeit für einen notwendigen Kleidungswechsel bereits eingerechtnet wurde. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet - auch dann, wenn er nur teilzeitbeschäftigt ist - den Eintritt des Dienstversäumnisses durch eine mögliche Änderung der Lage der Arbeitszeit (zB durch Schichtwechsel bzw durch Inanspruchnahme von Zeitausgleich) zu vermeiden (OLG Linz 9. 6. 2011, 11 Ra 40/11y).