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WEKA (aga) | News | 08.09.2014

Dürfen fallweise Beschäftigte ihren Urlaub auch stundenweise in Anspruch nehmen?

Für die Erledigung kurzfristig anfallender Tätigkeiten oder zur Abdeckung unvorhergesehener Arbeitsspitzen werden oftmals Aushilfskräfte für einige wenige Tage beschäftigt.

Der Begriff der „fallweise Beschäftigte“ kommt aus dem Sozialversicherungsrecht. Gemäß § 471b ASVG sind darunter jene Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist, ohne dass bereits im Vorfeld darüber hinausgehende weitere Arbeitstage oder -zeiten konkret vereinbart werden.

Das Urlaubsgesetz gilt auch für fallweise Beschäftigte. Der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage oder einzelner Stunden ist zulässig (OGH 27.06.2013, 8 ObA 32/13h).