Dokument-ID: 370821

WEKA (aga) | News | 12.03.2012

Einschränkung der begünstigten Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei hohen Einkünften

Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe).

Die Lohnsteuer gem § 67 Abs 1 EStG soll künftig für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels

 

 

Jahresbruttogehalt
von rund

für die ersten

EUR

620,-

0 %

 

für die nächsten

EUR

24.380,-

6 %

EUR

185.000,-

für die nächsten

EUR

25.000,-

27 %

EUR

360.000,-

für die nächste

EUR

33.333,-

35,75 %

EUR

594.000,-

betragen.

Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG handelt es sich um feste Steuersätze.

Übersteigt der Jahresbruttobezug ca EUR 594.000,-, dann sind die übersteigenden sonstigen Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG, somit jene über EUR 83.333,- nach § 67 Abs 10 EStG zum laufenden Tarif zu versteuern. Dies entspricht der bisherigen steuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen, die das Jahressechstel überstiegen haben.

Diese Regelung (Solidarabgabe) wird für vier Jahre befristet gelten.

Beispiel: Monatsgehalt EUR 30.000,-

bisher

Bruttogehalt

SV-Abzüge

LSt

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

1.676,15

26.879,73

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

1.800,00

28.200,00

Jahresbruttobezug (inkl. SZ)

420.000,00

 

 

 

Neuregelung

Bruttogehalt

SV-Abzüge

LSt

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

2.422,89

26.132,99

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

8.848,64

21.151,36

Jahresbruttobezug (inkl. SZ)

420.000,00

 

 

 

Änderung LSt für sonstige Bezüge

 

 

7.795,37

 

Die Neuregelung soll mit 1.April 2012 in Kraft treten.

Die Begünstigung von 6 % soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 EStG (zB gesetzliche Abfertigung) erhalten bleiben.