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WEKA (aga) | News | 28.06.2016

Elternteilzeit - Kündigungs- und Entlassungsschutz bei fehlender Einwilligung des Arbeitgebers

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Elternteilzeitvereinbarungen ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Elternteilzeitvereinbarungen ist auch während eines außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens aufrecht.

Das Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutz kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, es kann aber auch schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, wie zB durch einen Wechsel in die Karenz, so läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab (§§ 8d und 8f VKG bzw §§ 15l und § 15n MSchG; 8 ObA 1/16d).