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Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2017
Mit 1.1.2017 wird die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft. Künftig ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich.
Ob eine Vollversicherung vorliegt ist künftig nur mehr von der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze abhängig. Eine Vollversicherung tritt daher nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
- das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit);
- die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
- es sich um eine Beschäftigung als Hausbesorger handelt (außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes bzw einer Karenz bzw eines Wochengeldanspruchs).
Hinweis Beitragszeitraum
Der Beitragszeitraum wird ab 1.1.2017 einheitlich mit dem Kalendermonat (= 30 Tage) festgelegt. Dies gilt künftig auch für geringfügig Beschäftigte. In Fällen geringfügiger Beschäftigung kann gem § 58 Abs 8 ASVG vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
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